Handelsgesetze

Handel in Talandor

Handel mit anderen Ländern

Handel mit anderen Dimensionen

 

6. Handelsgesetze

§ 1
Anwendungsbereich, Gültigkeit

1. Die hier vorliegenden Gesetze gelten für jedweden Handel in und mit Talandor.
2. Alle Vorgaben wurden gegeben durch die Handelsgilden welche im Zusammenschluß sich einfanden, um gültiges Recht zu schaffen, für alle und jeden bindend. Sei es Handelsmann und Volk, Bauer oder Söldner. Ein jeder, der seinen Dienst oder Ware feil bietet, hat sich daran zu halten.
3. Auch ein Tausch, der völlig unentgeltlich folgt, sei hiervon nicht ausgenommen.

§ 2
Rechte und Pflichten

1. Die Rechte und Pflichten eines jeden Handeltreibenden werden wie folgt dargelegt.
1.1. Als Erstes ist aufs sorgfältigstes zu prüfen, mit wem man Handel zu treiben gedenkt und die dafür vorgesehenen Gesetze zu studieren. Dabei gilt, daß alle Gesetze eines höherwertigen Handels als bindend zu betrachten sind und gegebenen Falls durch Gesetze aus den einfacheren Handelsebenen zu ergänzen sind. Das sei so anzuwenden, daß bei einem Handel mit anderen Ländern die Gesetze aus Abschnitt I gelten, solange sie nicht durch ein Gesetz im Abschnitt II ersetzt werden. Selbiges ist bei Handel mit anderen Welten anzuwenden, nur daß hier alle Gesetze aus Abschnitt I gelten, soweit sie nicht durch Abschnitt II oder Abschnitt III ersetzt werden.
1.2. Zusätzlich sind noch die erweiterten Richtlinien zu beachten, welche von der jeweiligen Gilde festgelegt werden. Diese Richtlinien allerdings unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit der Talandorer Justiz sondern werden von den Gilden überprüft und geahndet.
1.3. Die Gilden-Regeln können geltendes Recht nicht außer Kraft setzen, sondern nur ergänzen.

§ 3
Vertrag

1. Desweiteren ist zu beachten, daß jeglicher Vertrag - so dessen Inhalt gültigem Gesetz zuwiderläuft - als null und nichtig zu erklären ist.
2. Die Frist für einen solchen Einspruch endet jedoch binnen eines Jahreslaufs.
2.1. Zu beachten ist auch, daß für einen Vertragsabschluß nur das zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung geltende Recht bindend ist.
2.2. Änderungen im Gesetz, die nach der Schließung des Vertrages Gültigkeit erlangen, haben keinen Einfluß auf die Gesetzmäßigkeit des besiegelten Handels.

 

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6.1. Handel in Talandor

§1
Erklärung eines Handels

1. Als Handel vor dem Talandorer Handelsgesetz gilt das Feilbieten von Waren und Dienstleistungen.
2. Der Erwerb selbst gilt nicht als Handel. Demzufolge obliegt die Pflicht der Einhaltung der Handelsregeln einzig und allein dem anbietenden Händler. Nichtsdestoweniger ist derjenige, der den Handel annimmt verpflichtet, die geforderte Gegenleistung zu erbringen und die angenommenen Bedingungen des Händlers zu erfüllen, soweit sie nicht im Widerspruch zu geltendem Recht stehen.

§2
Zustandekommen eines Handels

1. Mindestens zwei Beteiligte müssen sich einfinden und willens sein, den Handel im Sinne des Talandorer Handelsgesetzes zu vollziehen.
2. Handel gründet auf Vertrauen. Mißbrauch dieses Vertrauens durch Lüge und Vorgabe falscher Tatsachen gilt als Vertragsbruch und berechtigt den Käufer zur Lösung des Vertrages.
3. Es muß ein Beweis vorliegen, daß alle Beteiligten freien Willens den Handel vollziehen. Dies kann eine Unterschrift, ein Handschlag oder eine andere Art der Übereinkunft sein.
4. Der Vollzug des Handels muß frei von äußeren Einflüssen sein. Darunter fallen unter anderem:
4.1. Magische Beeinflussung und/oder Hellsicht-Zauber
4.2. Bewußtseinsveränderung durch Alchimistische Substanzen
4.3. Drohung/Einschüchterung/Erpressung

§3
Handelswaren

1. Jedwede Leistung, sei es Dienst oder Ware gilt als Gegenstand für einen gültigen Handel, so sie nicht ohne Gegenleistung angeboten wird.
2. Dem Käufer muß eine Möglichkeit zur Prüfung der Handelsware ermöglicht werden, soweit die Ware dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
3. Es darf Ware angeboten werden, die sich an entfernten Orten befindet. Für diesen Fall ist eine genaue Beschreibung über Art, Beschaffenheit, Aussehen, Zustand, Menge und sonstige relevante Merkmale zu erstellen, die für den Verkäufer bindend ist.
3.1. Sollte die Ware der Beschreibung nicht in angemessener Weise entsprechen, steht es dem Käufer frei, den Handel rückgängig zu machen. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, ein
Angebot auf Vergünstigung oder Ersatz/Ausbesserung zu machen. Der Zeitraum in dem der Käufer das Recht auf Rücktritt hat, ist im Vertrag festzulegen und richtet sich nach Entfernung der Ware, so daß der Käufer die Möglichkeit hat, sich die Handelsware zu besehen und zum Verkäufer zurückzukehren, um den angenommenen Vertrag zu besiegeln, wodurch der Handel als geschlossen gilt.

§4
Einschränkungen

1. Waren und Dienstleistungen, die in Talandor verboten und/oder geächtet sind, dürfen nicht Gegenstand eines Handels sein.
2. Man kann nur Dinge verkaufen, die man sein Eigen nennt. Demzufolge darf kein Handel über einen Mittelsmann vollzogen werden.
2.1. Ausnahmegenehmigungen können von Fall zu Fall erteilt werden.

§5
Handelsrecht

1. Nur wer eine Handelslizenz sein eigen nennt, ist ermächtigt, Handel im Sinne des TGB VI §1 zu treiben. Für den Erwerb dieser Lizenz gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Talandorer Bürgerschaft
- Vollendung des 12. Lebensjahres
- Unbescholtenheit vor dem Gesetz
- Bürgschaft durch einen anderen Händler mit gültiger Handelslizenz
1.1. Die Handelslizenz wird für die Dauer eines Mondes oder eines Jahreslaufs vergeben und muß nach Ablauf der Frist erneuert werden, um ihre Gültigkeit zu behalten.

§6
Garantien und Versprechen

1. Ein Händler der seiner Ware Eigenschaften verspricht, die nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs nachprüfbar sind, kann zur Einlösung seiner Schuld gefordert werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Schmied die Haltbarkeit seines Schwertes für einen ganzen Jahreslauf verspricht. Sollte die Waffe in der angegebenen Zeit zerbrechen, muß er unentgeltlich und auf der Stelle einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.
2. Händler die Handelswaren anpreisen, die in nicht ausreichender Menge zur Verfügung stehen, nur um damit Handelswillige anzulocken, können zur Herausgabe eines höherwertigen Handelsgutes zum gleichen Preis gefordert werden.

 

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6.2. Handel mit anderen Ländern

§1
Gültigkeit

Hierfür sei zuvorderst das Handelsrecht anzuwenden, so wie es für den Handel im Lande Gebrauch ist.

§2
Zustandekommen eines Handels

1. Händler, welche sich nicht dauerhaft in Talandor aufhalten, sind nicht ermächtigt, eine Handelslizenz zu erlangen. Es steht ihnen aber frei, ihre Waren an einen Talandorer Händler zu verkaufen, der das verbriefte Recht haben muß, mit anderen Ländern Handel zu treiben.

§3
Handelswaren

1. Waren, welche von außerhalb nach Talandor eingefahren werden, müssen einer genauen Prüfung durch die zuständige Gilde standhalten, bevor sie über die Landesgrenze gebracht werden dürfen.

§4
Einschränkungen

1. Nicht-Talandorer Händler müssen jede ihrer Waren, die sie in Talandor verkaufen wollen bestätigen lassen. Wird die Bestätigung erteilt, kann die zu verkaufende Menge verhandelt werden.
2. Die Freiheit des Handels muß bestehen bleiben. Es ist nicht möglich, den Handel mit anderen Ländern einzuschränken, indem ein Verbot verhängt wird, dieselbe Ware aus anderen Ländern zu beziehen.
3. Es ist bei Strafe verboten, mit Ländern zu handeln, über die Handelssperre verhängt wurde.

§5
Handelsrecht

1. Ein Nicht-Talandorer Händler hat die Möglichkeit, nach drei Jahresläufen bei den Handelsgilden um die Eröffnung eines Kontors in Talandor zu ersuchen.
1.1. Wer ein Kontor besitzt, ist ermächtigt, mit anderen Händlern zu handeln, nicht jedoch mit dem einfachen Volk.
2. Nach zwei weiteren Jahresläufen kann eine unbeschränkte Handelslizenz erteilt werden, mit der die Errichtung weiterer Kontore, Handelshäuser und der Verkauf auch an diejenigen erlaubt wird, welche nicht selbst im Besitz einer Handelslizenz sind.

§6
Abgaben und Zölle

1. Der Landesfürst ist befugt, nach seinem Ermessen Abgaben und Zölle auf die Waren zu erheben, die seine Landesgrenzen passieren, welche zum Erhalt und Ausbau der Handelswege Verwendung finden.

 

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6.3. Handel mit anderen Dimensionen

§1
Gültigkeit

Hierfür sei zuvorderst das Handelsrecht anzuwenden, so wie es für den Handel mit anderen Ländern Gebrauch ist.

§2
Erklärung eines Handels
1. Ein Pakt mit einem Dämon oder einem anderen Wesen, welches aus einer anderen Dimension stammt gilt als Handel nach dem Talandorer Gesetz.




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