
Handelsgesetze
Handel in Talandor
Handel mit anderen Ländern
Handel mit anderen Dimensionen
6. Handelsgesetze
§ 1
Anwendungsbereich, Gültigkeit
1. Die hier vorliegenden Gesetze gelten für jedweden Handel in
und mit Talandor.
2. Alle Vorgaben wurden gegeben durch die Handelsgilden welche im Zusammenschluß
sich einfanden, um gültiges Recht zu schaffen, für alle und
jeden bindend. Sei es Handelsmann und Volk, Bauer oder Söldner.
Ein jeder, der seinen Dienst oder Ware feil bietet, hat sich daran zu
halten.
3. Auch ein Tausch, der völlig unentgeltlich folgt, sei hiervon
nicht ausgenommen.
§ 2
Rechte und Pflichten
1. Die Rechte und Pflichten eines jeden Handeltreibenden werden wie
folgt dargelegt.
1.1. Als Erstes ist aufs sorgfältigstes zu prüfen, mit wem
man Handel zu treiben gedenkt und die dafür vorgesehenen Gesetze
zu studieren. Dabei gilt, daß alle Gesetze eines höherwertigen
Handels als bindend zu betrachten sind und gegebenen Falls durch Gesetze
aus den einfacheren Handelsebenen zu ergänzen sind. Das sei so
anzuwenden, daß bei einem Handel mit anderen Ländern die
Gesetze aus Abschnitt I gelten, solange sie nicht durch ein Gesetz im
Abschnitt II ersetzt werden. Selbiges ist bei Handel mit anderen Welten
anzuwenden, nur daß hier alle Gesetze aus Abschnitt I gelten,
soweit sie nicht durch Abschnitt II oder Abschnitt III ersetzt werden.
1.2. Zusätzlich sind noch die erweiterten Richtlinien zu beachten,
welche von der jeweiligen Gilde festgelegt werden. Diese Richtlinien
allerdings unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit der Talandorer Justiz
sondern werden von den Gilden überprüft und geahndet.
1.3. Die Gilden-Regeln können geltendes Recht nicht außer
Kraft setzen, sondern nur ergänzen.
§ 3
Vertrag
1. Desweiteren ist zu beachten, daß jeglicher Vertrag - so dessen
Inhalt gültigem Gesetz zuwiderläuft - als null und nichtig zu
erklären ist.
2. Die Frist für einen solchen Einspruch endet jedoch binnen eines
Jahreslaufs.
2.1. Zu beachten ist auch, daß für einen Vertragsabschluß
nur das zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung geltende Recht bindend ist.
2.2. Änderungen im Gesetz, die nach der Schließung des Vertrages
Gültigkeit erlangen, haben keinen Einfluß auf die Gesetzmäßigkeit
des besiegelten Handels.
Handelsgesetze
Handel mit anderen Ländern
Handel mit anderen Dimensionen
Allgemeine Auswahl
6.1. Handel in Talandor
§1
Erklärung eines Handels
1. Als Handel vor dem Talandorer Handelsgesetz gilt das Feilbieten von
Waren und Dienstleistungen.
2. Der Erwerb selbst gilt nicht als Handel. Demzufolge obliegt die Pflicht
der Einhaltung der Handelsregeln einzig und allein dem anbietenden Händler.
Nichtsdestoweniger ist derjenige, der den Handel annimmt verpflichtet,
die geforderte Gegenleistung zu erbringen und die angenommenen Bedingungen
des Händlers zu erfüllen, soweit sie nicht im Widerspruch
zu geltendem Recht stehen.
§2
Zustandekommen eines Handels
1. Mindestens zwei Beteiligte müssen sich einfinden und willens
sein, den Handel im Sinne des Talandorer Handelsgesetzes zu vollziehen.
2. Handel gründet auf Vertrauen. Mißbrauch dieses Vertrauens
durch Lüge und Vorgabe falscher Tatsachen gilt als Vertragsbruch
und berechtigt den Käufer zur Lösung des Vertrages.
3. Es muß ein Beweis vorliegen, daß alle Beteiligten freien
Willens den Handel vollziehen. Dies kann eine Unterschrift, ein Handschlag
oder eine andere Art der Übereinkunft sein.
4. Der Vollzug des Handels muß frei von äußeren Einflüssen
sein. Darunter fallen unter anderem:
4.1. Magische Beeinflussung und/oder Hellsicht-Zauber
4.2. Bewußtseinsveränderung durch Alchimistische Substanzen
4.3. Drohung/Einschüchterung/Erpressung
§3
Handelswaren
1. Jedwede Leistung, sei es Dienst oder Ware gilt als Gegenstand für
einen gültigen Handel, so sie nicht ohne Gegenleistung angeboten
wird.
2. Dem Käufer muß eine Möglichkeit zur Prüfung
der Handelsware ermöglicht werden, soweit die Ware dadurch nicht
in Mitleidenschaft gezogen wird.
3. Es darf Ware angeboten werden, die sich an entfernten Orten befindet.
Für diesen Fall ist eine genaue Beschreibung über Art, Beschaffenheit,
Aussehen, Zustand, Menge und sonstige relevante Merkmale zu erstellen,
die für den Verkäufer bindend ist.
3.1. Sollte die Ware der Beschreibung nicht in angemessener Weise entsprechen,
steht es dem Käufer frei, den Handel rückgängig zu machen.
Der Verkäufer hat jedoch das Recht, ein
Angebot auf Vergünstigung oder Ersatz/Ausbesserung zu machen. Der
Zeitraum in dem der Käufer das Recht auf Rücktritt hat, ist
im Vertrag festzulegen und richtet sich nach Entfernung der Ware, so
daß der Käufer die Möglichkeit hat, sich die Handelsware
zu besehen und zum Verkäufer zurückzukehren, um den angenommenen
Vertrag zu besiegeln, wodurch der Handel als geschlossen gilt.
§4
Einschränkungen
1. Waren und Dienstleistungen, die in Talandor verboten und/oder geächtet
sind, dürfen nicht Gegenstand eines Handels sein.
2. Man kann nur Dinge verkaufen, die man sein Eigen nennt. Demzufolge darf
kein Handel über einen Mittelsmann vollzogen werden.
2.1. Ausnahmegenehmigungen können von Fall zu Fall erteilt werden.
§5
Handelsrecht
1. Nur wer eine Handelslizenz sein eigen nennt, ist ermächtigt,
Handel im Sinne des TGB VI §1 zu treiben. Für den Erwerb dieser
Lizenz gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Talandorer Bürgerschaft
- Vollendung des 12. Lebensjahres
- Unbescholtenheit vor dem Gesetz
- Bürgschaft durch einen anderen Händler mit gültiger
Handelslizenz
1.1. Die Handelslizenz wird für die Dauer eines Mondes oder eines
Jahreslaufs vergeben und muß nach Ablauf der Frist erneuert werden,
um ihre Gültigkeit zu behalten.
§6
Garantien und Versprechen
1. Ein Händler der seiner Ware Eigenschaften verspricht, die nicht
zum Zeitpunkt des Erwerbs nachprüfbar sind, kann zur Einlösung
seiner Schuld gefordert werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall,
wenn ein Schmied die Haltbarkeit seines Schwertes für einen ganzen
Jahreslauf verspricht. Sollte die Waffe in der angegebenen Zeit zerbrechen,
muß er unentgeltlich und auf der Stelle einen gleichwertigen Ersatz
zur Verfügung stellen.
2. Händler die Handelswaren anpreisen, die in nicht ausreichender
Menge zur Verfügung stehen, nur um damit Handelswillige anzulocken,
können zur Herausgabe eines höherwertigen Handelsgutes zum
gleichen Preis gefordert werden.
Handelsgesetze
Handel in Talandor
Handel mit anderen Dimensionen
Allgemeine Auswahl
6.2. Handel mit anderen Ländern
§1
Gültigkeit
Hierfür sei zuvorderst das Handelsrecht anzuwenden, so wie es für
den Handel im Lande Gebrauch ist.
§2
Zustandekommen eines Handels
1. Händler, welche sich nicht dauerhaft in Talandor aufhalten,
sind nicht ermächtigt, eine Handelslizenz zu erlangen. Es steht
ihnen aber frei, ihre Waren an einen Talandorer Händler zu verkaufen,
der das verbriefte Recht haben muß, mit anderen Ländern Handel
zu treiben.
§3
Handelswaren
1. Waren, welche von außerhalb nach Talandor eingefahren werden,
müssen einer genauen Prüfung durch die zuständige Gilde
standhalten, bevor sie über die Landesgrenze gebracht werden dürfen.
§4
Einschränkungen
1. Nicht-Talandorer Händler müssen jede ihrer Waren, die sie
in Talandor verkaufen wollen bestätigen lassen. Wird die Bestätigung
erteilt, kann die zu verkaufende Menge verhandelt werden.
2. Die Freiheit des Handels muß bestehen bleiben. Es ist nicht
möglich, den Handel mit anderen Ländern einzuschränken,
indem ein Verbot verhängt wird, dieselbe Ware aus anderen Ländern
zu beziehen.
3. Es ist bei Strafe verboten, mit Ländern zu handeln, über
die Handelssperre verhängt wurde.
§5
Handelsrecht
1. Ein Nicht-Talandorer Händler hat die Möglichkeit, nach drei
Jahresläufen bei den Handelsgilden um die Eröffnung eines Kontors
in Talandor zu ersuchen.
1.1. Wer ein Kontor besitzt, ist ermächtigt, mit anderen Händlern
zu handeln, nicht jedoch mit dem einfachen Volk.
2. Nach zwei weiteren Jahresläufen kann eine unbeschränkte Handelslizenz
erteilt werden, mit der die Errichtung weiterer Kontore, Handelshäuser
und der Verkauf auch an diejenigen erlaubt wird, welche nicht selbst im
Besitz einer Handelslizenz sind.
§6
Abgaben und Zölle
1. Der Landesfürst ist befugt, nach seinem Ermessen Abgaben und
Zölle auf die Waren zu erheben, die seine Landesgrenzen passieren,
welche zum Erhalt und Ausbau der Handelswege Verwendung finden.
Handelsgesetze
Handel in Talandor
Handel mit anderen Ländern
Allgemeine Auswahl
6.3. Handel mit anderen Dimensionen
§1
Gültigkeit
Hierfür sei zuvorderst das Handelsrecht anzuwenden, so wie es für
den Handel mit anderen Ländern Gebrauch ist.
§2
Erklärung eines Handels
1. Ein Pakt mit einem Dämon oder einem anderen Wesen, welches aus
einer anderen Dimension stammt gilt als Handel nach dem Talandorer Gesetz.
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