5. Leibeigenen- und Sklaven Gesetze

§ 1
Grundsätze von Leibeigenen und Sklaven

1. Leibeigen ist, wer sich freiwillig für eine gewisse Zeit in die Leibeigenschaft verkauft oder verkauft wird.
1.1. Verkauft werden dürfen:
a) Kinder von ihrem Vormund.
b) Kriegsgefangene vom Land Talandor.
2. Sklave ist, wer durch das Gericht zu diesem Dienst verurteilt wurde. (Siehe TGB II § 41) Er wird durch ein Brandmal im Gesicht, daß niemals verdeckt sein darf, gezeichnet.

 

§ 2
Leibeigenen- und Sklavenhandel

1. Es ist ausländischen Sklavenhändlern erlaubt in Talandor Leibeigene und Sklaven zu verkaufen.
1.1. Jeder Sklavenhändler muß über seine Sklaven derart schriftlich Auskunft geben, welcher Sklave zur Leibeigenschaft und welcher zur Sklaverei geeignet ist.
1.2. Der Sklavenhändler muß außerdem schriftlich nachweisen, daß er seine Sklaven auf rechtschaffene Art erworben hat.
1.3. Der Sklavenhändler haftet für die Richtigkeit dieser Auskunft. Sollte eine Auskunft trotz besserem Wissen falsch sein, wird er nach TGB II § 3 bestraft.

 

§ 3
Rechte und Pflichten eines Leibeigenen

1. Ein Leibeigener hat das Recht auf angemessene Kleidung, Unterkunft und Verpflegung.
2. Ein Leibeigener hat das Recht auf angemessene Arbeit, Arbeitszeit und Behandlung.
3. Ein Leibeigener hat kein Recht auf Lohn oder eigenen Besitz.
4. Ein Leibeigener hat die Pflicht, seinem Herrn zu dienen und alle Befehle zu befolgen, die nicht gegen seine Rechte verstoßen.
5. Die Einhaltung dieser Punkte wird von einem Gesandten des Talandorer Gerichtes überprüft.

 

§ 4
Rechte und Pflichten eines Sklaven

1. Ein Sklave hat keine Rechte.
2. Ein Sklave hat die Pflicht, seinem Herrn zu dienen und alle Befehle zu befolgen.

 

§ 5
Verrichtungsgehilfe

1. Wenn ein Leibeigener in Verrichtung eines Auftrages seines Herrn einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, muß der Herr für den Schaden aufkommen. Die Unkosten müssen vom Leibeigenen abgearbeitet werden.
2. Wenn der Schaden trotz der größtmöglichen Sorgfalt des Leibeigenen eingetreten ist, haftet allein der Besitzer des Leibeigenen. Der Leibeigene ist von jeder Schuld frei zu sprechen.

 

§ 6
Flucht eines Leibeigenen oder eines Sklaven

1. Der Herr des entflohenen Leibeigenen kann das talandorer Gericht bitten, den Leibeigenen mit militärischer Gewalt zu fassen. Die Kosten trägt der Besitzer des Leibeigenen. Der Leibeigene wird nach TGB II § 11 bestraft.
1.1. Wenn ein Leibeigener sich drei mal ohne Erlaubnis von seinem Besitzer entfernt, kann dieser von einem talandorer Gericht für Vogelfrei erklärt werden.
2. Wenn ein Sklave sich ohne Erlaubnis von seinem Besitzer entfernt, ist dieser vogelfrei.

 

§ 7
Beendigung der Leibeigenschaft

1. Die Leibeigenschaft endet automatisch nach 10 Jahren. Danach steht dem Leibeigenen ein Handgeld zu.
1.1. Der Leibeigene hat danach die Möglichkeit, sich nochmals für 5 Jahre zu verkaufen.
2. Ein Besitzer kann seinen Leibeigenen vor Ablauf der zu dienenden Zeit Frei sprechen. Dem Leibeigenen steht ein Handgeld über die bis dahin gediente Zeit zu.

 

§ 8
Beendigung der Sklaverei

1. Eine Sklaverei ist für einen Sklaven erst mit seinem Tod beendet.
2. Ein Sklave darf nicht Frei gesprochen werden.




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