
Magiergesetze
Dienstbarengesetze
4. Magiergesetze
§ 1
Meldepflicht von Magierakademien und Gruppierungen von Magiern
1. Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern die sich im Land Talandor
neu gründen wollen oder bereits bestehende Magierakademien oder
Gruppierungen von Magiern, die sich im Land Talandor etablieren wollen,
müssen dies vorher beim Fürsten des jeweiligen Fürstentums
genehmigen lassen.
3. Es muß ein Rat der bereits bestehenden Magierakademien und
Gruppierungen von Magiern einberufen werden, der dem Fürsten bei
der Entscheidung zur Seite steht.
§ 1.2
Meldepflicht von einzelnen Personen
1. Jeder Magier und Magiebegabte hat die Pflicht sich offiziell zu melden.
2. Dies muß innerhalb von 2 Wochen nach dem Eintreffen in Talandor
oder dem ersten erkennen der eigenen Magiefähigkeit geschehen.
3. Jedes Gericht dient als Meldestelle. Unter Umständen können
Personen weiter verwiesen werden. Eine neue Frist wird vor Ort gesetzt.
4. Wer sich in der gegebenen Frist nicht meldet begeht eine schwere
Verleumdung gegen das Land Talandor und wird nach TGB II §21 verurteilt.
§ 2
Interne Gesetze
1. Regelungen und Gesetze die für einer Magierakademie oder Gruppierung
von Magiern gelten, müssen vorher vom Fürsten des jeweiligen
Fürstentums genehmigt werden.
2. Ein Rat der bereits bestehenden Magierakademien oder Gruppierungen
von Magiern muß einberufen werden, der dem Fürsten bei der
Entscheidung zur Seite steht.
§ 3
Streitigkeiten zwischen Magier-akademien oder Gruppierungen von Magiern
Bei Streitigkeiten zwischen Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern
die nicht mit den bestehenden Gesetzen, die im TGB aufgeführt sind,
geregelt werden können, fungiert der Fürst des jeweiligen
Fürstentums als Richter.
§ 4
Verbot von Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern
1. Bei schweren Vergehen können Magierakademien oder Gruppierungen
von Magiern verboten werden.
2. Dies kann nur durch den Reichsführer entschieden werden.
3. Anhänger und Mitglieder einer verbotenen Magierakademien oder
verbotenen Gruppierungen von Magiern werden des Landes verwiesen.
4. Durch Beschluß des Reichsführers können Mitglieder
einer verbotenen Magierakademien oder verbotenen Gruppierungen von Magiern
für vogelfrei erklärt werden.
5. Antrag auf Verbot einer Magierakademie oder Gruppierung von Magiern
kann nur das über das Vergehen befindende Gericht stellen.
§ 5
Gebrauch von Magie
1. Es ist einem Magier oder Magiebegabten nicht erlaubt, Magie zu wirken,
die in irgendeiner Weise die Freiheit eines anderen einschränkt.
2. Ausnahmen müssen von einem Talandorer Gericht genehmigt sein.
2. Mißachtung wird mit einer angemessenen Strafe geahndet. Darüber
entscheidet ein Talandorer Gericht.
Magiergesetze
Allgemeine Auswahl
4.1. Dienstbaren Gesetze
§ 1
Dienstbare
Ein Dienstbarer ist ein durch Magie belebter Leichnam ohne eigenen Willen.
§ 2
Verantwortung für Dienstbare
Ein Magier trägt die volle Verantwortung für seine von ihm erschaffenen
Dienstbaren und ihre Taten.
§ 3
Erschaffen von Dienstbaren
1. Das Erschaffen von Dienstbaren ist nur mit vorheriger Genehmigung
durch das Land Talandor möglich.
2. Eine Genehmigung kann nur für einen Leichnam ausgestellt werden,
wenn
- der Körper einem freien Bürger Talandors gehörte, der
zu Lebzeiten seinen Körper freiwillig bei klarem Verstand an das
Land Talandor verkauft hat.
- der Körper einem Leibeigenen gehörte und dessen Besitzer
diesen dem Land Talandor freiwillig bei klarem Verstand verkauft hat.
- der Körper einem Sklaven gehörte.
§ 4
Dienste
1. Einem Dienstbaren dürfen keine Befehle gegeben werden, die gegen
die Gesetze von Talandor verstoßen.
2. Ausnahmen müssen von einem Talandorer Gericht genehmigt werden.
Mißachtung hat die Vernichtung des Dienstbaren und eine angemessene
Bestrafung des Magiers zur Folge. Über die
Art der Strafe entscheidet ein Talandorer Gericht.
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