Magiergesetze

Dienstbarengesetze

 

4. Magiergesetze


§ 1
Meldepflicht von Magierakademien und Gruppierungen von Magiern

1. Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern die sich im Land Talandor neu gründen wollen oder bereits bestehende Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern, die sich im Land Talandor etablieren wollen, müssen dies vorher beim Fürsten des jeweiligen Fürstentums genehmigen lassen.
3. Es muß ein Rat der bereits bestehenden Magierakademien und Gruppierungen von Magiern einberufen werden, der dem Fürsten bei der Entscheidung zur Seite steht.

 

§ 1.2
Meldepflicht von einzelnen Personen

1. Jeder Magier und Magiebegabte hat die Pflicht sich offiziell zu melden.
2. Dies muß innerhalb von 2 Wochen nach dem Eintreffen in Talandor oder dem ersten erkennen der eigenen Magiefähigkeit geschehen.
3. Jedes Gericht dient als Meldestelle. Unter Umständen können Personen weiter verwiesen werden. Eine neue Frist wird vor Ort gesetzt.
4. Wer sich in der gegebenen Frist nicht meldet begeht eine schwere Verleumdung gegen das Land Talandor und wird nach TGB II §21 verurteilt.

 

§ 2
Interne Gesetze

1. Regelungen und Gesetze die für einer Magierakademie oder Gruppierung von Magiern gelten, müssen vorher vom Fürsten des jeweiligen Fürstentums genehmigt werden.
2. Ein Rat der bereits bestehenden Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern muß einberufen werden, der dem Fürsten bei der Entscheidung zur Seite steht.

 

§ 3
Streitigkeiten zwischen Magier-akademien oder Gruppierungen von Magiern

Bei Streitigkeiten zwischen Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern die nicht mit den bestehenden Gesetzen, die im TGB aufgeführt sind, geregelt werden können, fungiert der Fürst des jeweiligen Fürstentums als Richter.

 

§ 4
Verbot von Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern

1. Bei schweren Vergehen können Magierakademien oder Gruppierungen von Magiern verboten werden.
2. Dies kann nur durch den Reichsführer entschieden werden.
3. Anhänger und Mitglieder einer verbotenen Magierakademien oder verbotenen Gruppierungen von Magiern werden des Landes verwiesen.
4. Durch Beschluß des Reichsführers können Mitglieder einer verbotenen Magierakademien oder verbotenen Gruppierungen von Magiern für vogelfrei erklärt werden.
5. Antrag auf Verbot einer Magierakademie oder Gruppierung von Magiern kann nur das über das Vergehen befindende Gericht stellen.

 

§ 5
Gebrauch von Magie

1. Es ist einem Magier oder Magiebegabten nicht erlaubt, Magie zu wirken, die in irgendeiner Weise die Freiheit eines anderen einschränkt.
2. Ausnahmen müssen von einem Talandorer Gericht genehmigt sein.
2. Mißachtung wird mit einer angemessenen Strafe geahndet. Darüber entscheidet ein Talandorer Gericht.

 

Magiergesetze

Allgemeine Auswahl

 

4.1. Dienstbaren Gesetze

§ 1
Dienstbare

Ein Dienstbarer ist ein durch Magie belebter Leichnam ohne eigenen Willen.

 

§ 2
Verantwortung für Dienstbare

Ein Magier trägt die volle Verantwortung für seine von ihm erschaffenen Dienstbaren und ihre Taten.

 

§ 3
Erschaffen von Dienstbaren

1. Das Erschaffen von Dienstbaren ist nur mit vorheriger Genehmigung durch das Land Talandor möglich.
2. Eine Genehmigung kann nur für einen Leichnam ausgestellt werden, wenn
- der Körper einem freien Bürger Talandors gehörte, der zu Lebzeiten seinen Körper freiwillig bei klarem Verstand an das Land Talandor verkauft hat.
- der Körper einem Leibeigenen gehörte und dessen Besitzer diesen dem Land Talandor freiwillig bei klarem Verstand verkauft hat.
- der Körper einem Sklaven gehörte.

 

§ 4
Dienste

1. Einem Dienstbaren dürfen keine Befehle gegeben werden, die gegen die Gesetze von Talandor verstoßen.
2. Ausnahmen müssen von einem Talandorer Gericht genehmigt werden. Mißachtung hat die Vernichtung des Dienstbaren und eine angemessene Bestrafung des Magiers zur Folge. Über die
Art der Strafe entscheidet ein Talandorer Gericht.




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