3. Klerikale und religiöse Gesetze


§ 1
Meldepflicht von Orden und Religionen

1. Orden oder Religionen die sich im Land Talandor neu gründen wollen oder bereits bestehende Orden oder Religionen, die sich im Land Talandor etablieren wollen, müssen dies vorher beim Fürsten des jeweiligen Fürstentums genehmigen lassen.
3. Es muß ein Rat der bereits bestehenden Orden und Religionen einberufen werden, der dem Fürsten bei der Entscheidung zur Seite steht.

 

§ 1.2
Meldepflicht von einzelnen Personen

1. Jedes aktive Mitglied einer Religion hat die Pflicht sich offiziell zu melden.
2. Dies muß innerhalb von 2 Wochen nach dem Eintreffen in Talandor oder dem Beitritt zur Religion geschehen.
3. Jedes Gericht dient als Meldestelle. Unter Umständen können Personen weiter verwiesen werden. Eine neue Frist wird vor Ort gesetzt.
4. Wer sich in der gegebenen Frist nicht meldet begeht eine schwere Verleumdung gegen das Land Talandor und wird nach TGB II §21 verurteilt.

 

§ 2
Interne Gesetze

1. Regelungen und Gesetze die für den Orden oder die Religion gelten, müssen vorher vom Fürsten des jeweiligen Fürstentums genehmigt werden.
2. Ein Rat der bereits bestehenden Orden und Religionen muß einberufen werden, der dem Fürsten bei der Entscheidung zur Seite steht.

 

§ 3
Streitigkeiten zwischen Orden oder Religionen

1.Bei Streitigkeiten zwischen Orden oder Religionen die nicht mit den bestehenden Gesetzen, die im TGB aufgeführt sind, geregelt werden können, fungiert der Fürst des jeweiligen Fürstentums als Richter.

 

§ 4
Verbot von Orden oder Religionen

1. Bei schweren Vergehen können Orden und Religionen verboten werden.
2. Dies kann nur durch den Reichsführer entschieden werden.
3. Anhänger und Mitglieder eines verbotenen Ordens oder einer verbotenen Religion werden des Landes verwiesen.
4. Durch Beschluß des Reichsführers können Anhänger und Mitglieder eines verbotenen Ordens oder einer verbotenen Religion für vogelfrei erklärt werden.
5. Antrag auf Verbot eines Ordens oder einer Religion kann nur das über das Vergehen befindende Gericht stellen.

 

§ 5
Verbreitung des Glaubens

1. Jedem Orden und jeder Religion ist es gestattet seinen Glauben zu verbreiten. Dies darf aber nur in einer Weise geschehen, die die Freiheit einer jeden Person nicht beschränkt.
2. Bei Zuwiderhandeln sind die Schuldigen nach TGB II § 15 zu verurteilen.




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