
3. Klerikale und religiöse Gesetze
§ 1
Meldepflicht von Orden und Religionen
1. Orden oder Religionen die sich im Land Talandor neu gründen wollen
oder bereits bestehende Orden oder Religionen, die sich im Land Talandor
etablieren wollen, müssen dies vorher beim Fürsten des jeweiligen
Fürstentums genehmigen lassen.
3. Es muß ein Rat der bereits bestehenden Orden und Religionen einberufen
werden, der dem Fürsten bei der Entscheidung zur Seite steht.
§ 1.2
Meldepflicht von einzelnen Personen
1. Jedes aktive Mitglied einer Religion hat die Pflicht sich offiziell
zu melden.
2. Dies muß innerhalb von 2 Wochen nach dem Eintreffen in Talandor
oder dem Beitritt zur Religion geschehen.
3. Jedes Gericht dient als Meldestelle. Unter Umständen können
Personen weiter verwiesen werden. Eine neue Frist wird vor Ort gesetzt.
4. Wer sich in der gegebenen Frist nicht meldet begeht eine schwere Verleumdung
gegen das Land Talandor und wird nach TGB II §21 verurteilt.
§ 2
Interne Gesetze
1. Regelungen und Gesetze die für den Orden oder die Religion gelten,
müssen vorher vom Fürsten des jeweiligen Fürstentums genehmigt
werden.
2. Ein Rat der bereits bestehenden Orden und Religionen muß einberufen
werden, der dem Fürsten bei der Entscheidung zur Seite steht.
§ 3
Streitigkeiten zwischen Orden oder Religionen
1.Bei Streitigkeiten zwischen Orden oder Religionen die nicht mit den
bestehenden Gesetzen, die im TGB aufgeführt sind, geregelt werden
können, fungiert der Fürst des jeweiligen Fürstentums als
Richter.
§ 4
Verbot von Orden oder Religionen
1. Bei schweren Vergehen können Orden und Religionen verboten werden.
2. Dies kann nur durch den Reichsführer entschieden werden.
3. Anhänger und Mitglieder eines verbotenen Ordens oder einer verbotenen
Religion werden des Landes verwiesen.
4. Durch Beschluß des Reichsführers können Anhänger
und Mitglieder eines verbotenen Ordens oder einer verbotenen Religion
für vogelfrei erklärt werden.
5. Antrag auf Verbot eines Ordens oder einer Religion kann nur das über
das Vergehen befindende Gericht stellen.
§ 5
Verbreitung des Glaubens
1. Jedem Orden und jeder Religion ist es gestattet seinen Glauben zu verbreiten.
Dies darf aber nur in einer Weise geschehen, die die Freiheit einer jeden
Person nicht beschränkt.
2. Bei Zuwiderhandeln sind die Schuldigen nach TGB II § 15 zu verurteilen.
Zurück
|