Minderen Vergehen

Schwere Vergehen

Strafen

 

2. Strafgesetzbuch

2.1 Mindere Vergehen

§ 1
Beleidigung

1. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, begeht eine Beleidigung gegen diese Person.
1.1 Eine Beleidigung muß nicht mit Worten geschehen. Auch Gebärden und beleidigende Handlungen kommen in Betracht. Mißhandlung ist jede gegen den Körper eines anderen gerichtete Tätlichkeit, die nicht zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung führt.
1.2. Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
2 Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. Ob dies in dem Falle zutrifft entscheidet das Gericht.
3. Der Täter wird mit dem Pranger bestraft. Die Dauer wird je nach schwere der Tat vom Gericht festgelegt.
4. War der Geschädigte ein Adliger, Staatsdiener oder Vorgesetzter wird der Verurteilte mit Zahn- und Mundfäule bestraft.
5. Von diesem Recht ist jede Person ausgenommen, die zum Pranger verurteilt wurde.

 

§ 2
Bestechung

1. Wer einer Person, die im öffentlichen Dienst steht, Geld oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten zu kommen läßt, begeht eine Bestechung.
2. Wer einer Person Geld oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Meineid oder eine Falschaussage zu erhalten zu kommen läßt, begeht eine Bestechung.
3. Der Täter und der Bestochene, sofern dieser auf die Bestechung eingegangen ist, müssen eine Geldstrafe entrichten.

 

§ 3
Betrug

1. Wer durch Vorspielen einer falschen oder entstellten Wahrheit versucht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, begeht einen Betrug.
2. Der Verurteilte wird mit Zahn- und Mundfäule bestraft und muß für einen entstandenen Schaden aufkommen.

 

§ 4
Brandstiftung

1. Wer fremdes Gut absichtlich durch Feuer zerstört begeht Brandstiftung.
2. Werden bei einer Brandstiftung eine oder mehrere Personen getötet, so ist dies nach TGB II § 28 zu verurteilen.
3. Der Verurteilte muß den Schaden ersetzen und wird mit Gicht bestraft.
4. Bei einer Wiederholungstat wird dem Verurteilten die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.

 

§ 4.1
Leichte Brandstiftung

1. Wer fremdes Gut absichtlich durch Feuer zerstört begeht Brandstiftung. Wir dabei kein nennenswerter Schaden angerichtet, ist dies als leichte Brandstiftung zu sehen.
2. Der Verurteilte wird zu einer dem Schaden angemessenen Strafe verurteilt und muß den Schaden ersetzen. Die Höhe legt das Gericht fest.

 

§ 5
Diebstahl

1. Wenn eine Person fremdes Eigentum ohne Wissen und Erlaubnis des Eigentümers an sich nimmt, um es in seinen eigenen Besitz zu bringen, so ist das Diebstahl.
2. Der Verurteilte wird mit Gicht bestraft und das Entwendete wird zurückgegeben. Falls das nicht möglich ist, muß der Verurteilte den entstandenen Schaden ersetzen.
3. Bei einer Wiederholungstat wird dem Verurteilten die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.

 

§ 6
Ehebruch

1. Wer ein Ehebündnis geschlossen hat und mit anderen Personen als dem Ehepartner sexuell verkehrt, begeht Ehebruch.
2. Der Verurteilte wird mit einem langsam abklingenden juckenden rötlichem Hautausschlag bestraft.
3. Sollte das Paar seit mehr als zwei Jahren keinen Nachwuchs bekommen haben ist ein Ehebruch nicht strafbar.

 

§ 7
Entführung

1. Wer jemanden mit Gewalt von einem Ort verschleppt und an einem anderen Ort bringt und ihn dort gegen seinen Willen festhält, begeht eine Entführung.
2. Das Opfer erhält eine Entschädigung.
3. Der Verurteilte erhält 10 Stockhiebe und wird bis Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.



§ 8
Erpressung

1. Wer jemanden zwingt Geld oder Eigentum auszuhändigen oder eine Tat gegen seinen Willen durchzuführen, begeht Erpressung.
2. Der Verurteilte erhält 10 Stockhiebe auf die Fußsohlen.
3. War der Geschädigte ein Adliger, Staatsdiener oder Vorgesetzter wird der Verurteilte mit Zahn und Mundfäule bestraft.



§ 9
Falschaussage / Meineid

1. Wer vor Gericht eine falsche Aussage macht, begeht eine Falschaussage.
2. Wer einen falschen Eid abgibt, begeht einen Meineid.
3. Der Verurteilte wird durch das Abfaulen der Zunge bestraft und er wird bis Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.

 

§10
Fälschung

1. Wer eine Kopie macht und sie als Original ausgibt, begeht eine Fälschung.
2. Der Verurteilte muß den Schaden ersetzen und wird mit Gicht bestraft.
3. Bei einer Wiederholungstat wird dem Verurteilten die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.

 

§ 11
Faulheit / Arbeitsverweigerung

1. Wenn eine Person eine Arbeit, die ihm von einer zuständigen Autoritätsperson zugeteilt wurde, nicht oder nicht mit voller Aufbringung seines Könnens ausführt ist dies Faulheit.
2. Sollte dadurch ein Schädigung entstehen, muß der Verurteilte den Schaden begleichen und wird mit dem Fluch der Schlaflosigkeit bestraft. Die Dauer des Fluches legt das Gericht fest.

 

§ 12
Freiheitsberaubung

1. Wer eine andere Person einsperrt, begeht Freiheitsberaubung. Ausgenommen davon sind die Soldaten des Landes Talandor in Ausübung ihrer Pflicht.
2. Der Verurteilte erhält 5 Stockhiebe auf die Fußsohlen und wird bis Sonnenuntergang an den Pranger gestellt.

 

§ 13
Körperverletzung

1.Wer das geistige und körperliche Wohlbefinden eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt begeht Körperverletzung.
2.Ausgenommen sind klerikale oder religiöse Beweggründe, die jedoch genauer im speziellen Gesetzbuch erläutert sein müssen und gerichtlich angeordnete Strafen.
3. Das Opfer erhält eine Entschädigung.
4. Der Verurteilte erhält 15 Stockhiebe auf die Fußsohlen und wird bis Sonnenuntergang an den Pranger gestellt.

 

§ 14
Mundraub

1. Wenn eine Person fremdes Eigentum zur sofortigen Verwendung bzw. zum baldigen Verzehr ohne Wissen und Erlaubnis des Eigentümers nimmt, um es in seinen eigenen Besitz zu bringen, so ist das Mundraub.
2. Der Verurteilte wird mit Verstopfung, Brechdurchfall oder offenen Magen-Darmgeschwüren bestraft. Die Schwere der Strafe legt das Gericht fest.

 

§ 15
Nötigung

1. Jemand, der einen anderen zwingt, etwas gegen seinen Willen zu tun, begeht eine Nötigung.
2. Der Verurteilte erhält 5 Stockhiebe auf die Fußsohlen.

 

§ 16
Sachbeschädigung

1. Wer fremdes Eigentum wissentlich beschädigt begeht Sachbeschädigung.
2. Der Verurteilte muß den Schaden ersetzen und wird bei schwerer Sachbeschädigung mit Gicht bestraft. Dies liegt im Ermessen des Richters.

 

§ 17
Schmuggel

1. Wer Gegenstände entgegen eines Verbotes einführt, ausführt oder durchführt macht sich des Schmuggels schuldig.
2. Der Verurteilte wird mit Klumpfüßen bestraft.
3. Bei einer Wiederholungstat wird dem Verurteilten der rechte bzw. linke Fuß abgeschlagen.

 

§ 18
Steuerflucht

1. Wer seine ihm vom Land Talandor auferlegte Steuer nicht zahlt, begeht Steuerflucht.
2. Der Verurteilte muß eine vom Gericht festgelegte Strafe zahlen und muß die angefallene Steuer plus Zins nachzahlen.
3. Bei einer Wiederholungstat wird der Verurteilte zusätzlich einen Tag an den Pranger gestellt.

 

§ 19
Strafvereitelung

1. Wer Kenntnis von einer Straftat hat und diese nicht zur Anzeige bringt, begeht eine Strafvereitelung.
2. Der Verurteilte wird mit vorübergehender Blindheit bestraft. Das Gericht legt die Dauer der Strafe fest.

 

§ 20
Unterschlagung

1. Wer im Dienste seines Herrn heimlich Geld an sich nimmt, begeht eine Unterschlagung.
2. Der Verurteilte muß Schadensersatz leisten, wird mit Gicht bestraft und wird bis Sonnenuntergang an den Pranger gestellt.
3. Bei einer Wiederholungstat wird ihm die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.

 

§ 21
Verleumdung

1. Wer Lügen trotz besseren Wissens verbreitet, begeht eine Verleumdung.
2. Der Verurteilte wird bis Sonnenuntergang an den Pranger gestellt oder mit der Schandgeige bestraft, der Geschädigte erhält Schadensersatz.
3. War der Geschädigte ein Adliger, Staatsdiener oder Vorgesetzter wird der Verurteilte mit Zahn- und Mundfäule bestraft.

 

§ 22
Veruntreuung

1. Wer Geld, daß ihm anvertraut wurde und nicht sein Eigen ist, zu einem Zweck entfremdet, daß nicht im Sinne des Besitzers ist, begeht eine Veruntreuung
2. Der Verurteilte muß für den Schaden aufkommen und wird mit Gicht bestraft.
3. War der Besitzer des Geldes das Land Talandor so wird der Verurteilte zusätzlich mit Zahn- und Mundfäule bestraft.
4. Bei einer Wiederholungstat wird dem Verurteilten die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.

 

§ 23
Verweigerung ehelicher Pflichten

Sollte ein Ehepartner den ehelichen Pflichten nicht nachkommen oder sogar sich weigern, wird der Verurteilte mit Willenlosigkeit oder Hemmungslosigkeit bestraft. Die Wahl trifft der geschädigte Ehepartner. Die Dauer legt das Gericht fest.

 

§ 24
Volksverhetzung

1. Wer das Volk zu Taten auffordert, die gegen die Gesetze Talandors verstoßen begeht Volksverhetzung.
2. Der Verurteilte wird durch das Abfaulen der Zunge bzw. der Schreibhand bestraft.

 

§ 25
Vortäuschung einer Amtsperson

1. Wer sich selbst wider der Wahrheit als Amtsperson ausgibt begeht eine Straftat.
2. Der Verurteilte wird durch das Abfaulen der Zunge bzw. der Schreibhand bestraft.

 

§ 26
Zechprellerei

1. Wer seine Zeche nicht bezahlt, begeht Zechprellerei.
2. Der Verurteilte muß die Zeche bezahlen und wird bis Sonnenuntergang an den Pranger gestellt.
3. Bei einer Wiederholungstat wird der Verurteilte zusätzlich mit schweren Halsschmerzen bestraft. Dauer der Bestrafung legt das Gericht fest.

 

§ 27
Zerstörung eines Dienstbaren

1. Wer einen vom Lande Talandor genehmigten Dienstbaren zerstört wird mit vorübergehender Blindheit bestraft. Das Gericht legt die Dauer der Strafe fest.
2. Bei einer Wiederholungstat kann der Verurteilte mit permanenter Blindheit bestraft werden.

 

Minderen Vergehen

Strafen

Allgemeine Auswahl

 

2.2 Schwere Vergehen

§ 28
Mord

1. Wer eine andere Person mit voller Absicht tötet begeht Mord.
2. Ausgenommen sind Einsätze des talandorer Militärs, Duelle, Töten einer Person die von einem talandorer Gericht für vogelfrei erklärt wurde und vom Gericht angeordnete Hinrichtungen.
3. Der Versuch jemanden zu töten wird wie die vollendete Tat geahndet.
4. Das Privileg eines Duells obliegt nur dem Adel.
5. Der Verurteilte wird mit dem Tode bestraft. Der Körper des Verurteilten wird belebt den Angehörigen des Ermordeten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Besitztümer des Verurteilten werden dem Fürstentum zugesprochen.
5.1. Bei Raubmord wird die Leiche als abschreckendes Beispiel entstellt und als Warnung für alle anderen Übeltäter öffentlich ausgestellt.
5.2. Bei besonders abscheulichen Morden, wie zum Beispiel an Kindern, wird neben der Todesstrafe und der üblichen Folter am Körper auch die Seele zur Sühne herangezogen.
6. Über die Einstufung eines Mordes in einen abscheulichen Mord entscheidet das Gericht.

 

§ 29
Reichsverrat und Hochverrat

1. Wer wissentlich oder unwissentlich das Reich verrät begeht Reichsverrat.
2. Wer einen gewaltsamen Umsturz gegen das Land Talandor plant oder durchführt begeht Hochverrat.
3. Der Verurteilte wird nach angemessener körperlicher, geistiger und seelischer Folter dem Tode überantwortet. Um seine Schuld auch nach dem Tod weiter zu tilgen wird der Körper des Verurteilten zu Frondiensten in der Armee oder in den Arbeitertrupps eingesetzt. Dabei ist von einer Löschung des Geistes abzusehen.
4. Dieses Gesetz ist auch auf die Siegelfürsten anzuwenden. Über Ihre Verurteilung entscheidet jedoch alleinig der Reichsführer.

 

§ 30
Spionage

1. Wer für eine andere Macht arbeitet, mit dem Ziel Geheimnisse des Landes Talandor weiter zu geben begeht Spionage.
2. Der Verurteilte wird mit dem Tode bestraft.



§ 31
Totschlag

1. Das Totschlagsverbrechen wird als Mord im Affekt oder fahrlässige Tötung definiert.
2. Ausgenommen sind Einsätze des talandorer Militärs, Duelle, Notwehr, Töten einer Person die von einem talandorer Gericht für vogelfrei erklärt wurde und von Gericht angeordnete Hinrichtungen.
3. Der Verurteilte wird mit dem Tode bestraft. Ausnahmsweise kann der Richter die Strafe in eine Kerkerhaft umwandeln.
4. Wenn eine Person von einer anderen Person angegriffen wird und diese sich nur durch Gewalt wehren kann, ist dies Notwehr. Kommt der Angreifer zu Schaden, so wird der Angegriffene nicht bestraft.

 

§ 32
Vergewaltigung und Sexualvergehen
1. Wer unter Anwendung von körperlicher, geistiger oder seelischer Gewalt einen anderen dazu zwingt, ungewollte sexuelle Handlungen zu verrichten, begeht ein Vergewaltigung.
2. Der Verurteilte wird mit dem Tode bestraft.
3. Bei leichteren Vergehen können auch Einkerkerung und Folter als Bestrafung ausreichend sein. Über eine Milderung der Strafe entscheidet das Gericht.
4. Das Abtrennen der Geschlechtsteile beim Verurteilten ist auf alle Fälle obligatorisch.
5. Falls ein Kind diesem Verbrechen anheimfallen sollte, findet das Strafmaß für besonders abscheulichen Mord seine Anwendung. Der Leichnam wird ebenfalls in der Öffentlichkeit als Abschreckung ausgestellt.

 

§ 33
Sabotage

1. Wer durch Zerstörung von Eigentum des Landes Talandors die öffentliche Ordnung stört, begeht Sabotage.
2. Wer aktiv an der Aufhebung der bestehenden Ordnung durch Gewalt arbeitet, begeht Sabotage.
3. Der Verurteilte wird mit dem Tode bestraft.

 

§ 34
Raub

1. Wer unter Anwendung von Gewalt einem anderem Eigentum entwendet, begeht Raub.
2. Der Verurteile wird mit dem Tod durch Erhängen bestraft.

 

Minderen Vergehen

Schwere Vergehen

Allgemeine Auswahl

 

2.3 Strafen

§ 35
Folter

1. Die Bestrafung erfolgt nicht öffentlich, Ausnahme durch Gerichtsbeschluß.
2. Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
3. Den Ort und den Zeitpunkt legt das Gericht fest.

 

§ 36
Geldstrafen, Entschädigungen

Höhe und Umfang einer Geldstrafe oder Entschädigung werden vom Gericht festgelegt, wobei das Mindestmaß bei Zehn von Hundert des geschätzten Wertes des betreffenden Guts liegt. Ein Höchstmaß ist nicht festgelegt.

 

§ 37
Hand / Fuß / Zungenstrafe

1. Die Bestrafung wird öffentlich als Abschreckung durchgeführt, Ausnahme durch Gerichtsbeschluß.
2. Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
3. Den Ort und den Zeitpunkt legt das Gericht fest.

 

§ 38
Hinrichtungen

1. Hinrichtungen sind öffentlich als Abschreckung durchzuführen, Ausnahme durch Gerichtsbeschluß.
2. Das Gericht ist bei der Hinrichtung anwesend.
3. Adelige werden vom Beil gerichtet, alle anderen durch den Strang oder durch Steinigung.
4. Die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Hinrichtung legt das Gericht fest.

§ 39
Krankheiten / Mißbildungen

1. Die Bestrafung ist durch einen vom Gericht bestimmten Priester von Suthainn Rùsal öffentlich durchzuführen, Ausnahme durch Gerichtsbeschluß.
2. Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
3. Sollte die Bestrafung nicht möglich sein, setzt das Gericht eine neue Strafe fest.

 

§ 40
Pranger

1. Dem Verurteilten darf am Pranger keine Gewalt angetan werden.
2. Beschimpfungen und Ausspucken sind erlaubt.
3. Anspucken ist eine Gewaltanwendung.

 

§ 41
Sklaverei

1. Anstelle der Todesstrafe kann der Verurteilte auch zu lebenslanger Sklaverei verurteilt werden. Er wird mit einem Sklavenzeichen im Gesicht gekennzeichnet. Jegliches Recht wird ihm abgesprochen.
2. Bei einer Flucht ist der Verurteilte vogelfrei.

 

§ 42
Stockhiebe

1. Stockhiebe sind öffentlich als Abschreckung durchzuführen, Ausnahme durch Gerichtsbeschluß.
2. Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
3. Den Ort und den Zeitpunkt legt das Gericht fest.

 

§ 43
Verschärfung

1. Bei wiederholten Verurteilungen eines Angeklagten werden die Strafen verschärft.
2. Der Tatbestand der wiederholten Straftat liegt vor, wenn eine Person dreimal der selben Tat für schuldig gesprochen wurde.

 

§ 44
Vogelfrei

1. Eine für vogelfrei erklärte Person hat jegliches Recht verloren.
2. Jeder Talandorer Bürger hat das Recht eine vogelfreie Person zu töten, ohne damit eine Straftat zu begehen.
3. Von einer vogelfreien Person werden Steckbriefe in ganz Talandor verteilt.
4. Automatisch als vogelfrei werden Personen erklärt, die nicht zu ihren Verhandlungen erschienen sind oder die geflohen sind. Dies gilt nur bei schweren Vergehen.




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