
1. Reichsgesetze
1.1 Grundsätze
§ 1
Zweck
Zweck dieses Gesetzbuches ist es in dem gesamten Land Talandor ein einheitliches
Recht anwenden zu können und jegliche Willkür abzuschaffen.
§ 2
Schuld
Grundsätzlich ist jeder Angeklagte unschuldig bis ihm seine Schuld
bewiesen wurde oder ihn der Fürst oder Reichsführer des Landes
schuldig gesprochen hat.
§ 3
Anwendungsbereich, Gültigkeit, Gerichtsbarkeit
1. Dieses Gesetzbuch ist für das gesamte Land Talandor verbindlich.
2. Es gilt für alle Bürger von Talandor und für alle Angehörigen
anderer Länder, die sich in Talandor aufhalten.
2.1. Ausgenommen sind der Reichsmogul und die Siegelfürsten von Talandor.
Die Siegelfürsten unterstehen alleinig den Gesetzen des Reichsmoguls.
Die Grafen und Barone unterstehen der Gerichtsbarkeit der Siegelfürsten.
2.2. Angehörige anderer Länder die in Talandor eines Verbrechens
für schuldig erklärt werden sind mit den derzeit geltenden Gesetzen
des Herkunftslandes des Opfers zu verurteilen. Aber mindestens in einer
Härte die der im TGB dafür vorgesehenen Bestrafung entspricht.
Sollte das Herkunftsland des Opfers nicht bekannt sein, so wird der Angeklagte
nach dem TGB verurteilt.
2.3. Für Diplomaten gilt eine Sonderregelung (TGB I §4).
3. Es tritt sofort nach Veröffentlichung in Kraft und ist bis auf
Widerruf gültig.
4. Recht sprechen dürfen nur von der Regierung dazu berufene Personen.
5. Richter sind unangreifbar, sie unterstehen einzig der Gerichtsbarkeit
ihrer obersten Instanz. Dies sind der Herrscher Talandors die Fürsten
des jeweiligen Landes oder eine von ihnen in ihrem Einflußbereich
dazu befugte Person.
§ 4
Diplomaten
1. Diplomaten unterstehen der Gerichtsbarkeit ihrer Länder.
1.1. Ein Diplomat ist eine von ihrem Heimatland in ein fremdes Land gesandte
Person, die dort ihr Heimatland vertritt.
1.2. Ein Diplomat muß sich durch ein offizielles Schreiben seines
Landes ausweisen können, welches ihm das Recht aus 1.1. zusichert
.
1.3. Die Delegation des Diplomaten steht unter dessen Immunität und
Gerichtsbarkeit. Vergehen von Seiten dieser hat der Diplomat dem Lande
Talandor gegenüber zu verantworten.
2. Über einen Landesverweis bei einer Straftat entscheidet das Gericht.
3. Bei schweren Vergehen durch den Diplomaten kann mit Erlaubnis der ausländischen
Regierung der Selbige seines Status enthoben werden.
3.1. Schwere Vergehen sind die Straftaten, die mit der Todesstrafe belegt
werden. In diesem Fall verfällt auch die Immunität der Delegation.
§ 5
Gottesurteil
1. Grundsätzlich hat jeder Angeklagte das Recht den Schuldspruch
durch ein Gottesurteil anzweifeln zu lassen.
2. Die Art des Gottesurteils hängt von der Art des begangen Verbrechens
ab.
2.1. Das Wesen des Gottesurteils wird wie folgt entschieden: Wenn ein
Reichsgesetz gebrochen wurde entscheidet je nach Schwere des Verbrechens
der zuständige höchste Adlige des Landes oder bei besonders
schweren Verbrechen der Fürst oder die Fürstin des Landes als
letzte Instanz über das Wesen des Gottesurteils.
2.2. Bei Bruch eines Religionsgesetzes entscheidet der höchste anwesende
Priester des Suthainn Rùsal über das Wesen des Urteils.
2.3. Bei Bruch eines Magiergesetzes ist der Akademieleiter der Akademie
deren der Magier angehört die Instanz, die über die Art des
Gottesurteils entscheidet.
Ist der Magier keiner Akademie angehörig, wird die nächst gelegene
Akademie mit dieser Aufgabe betreut.
§ 6
Freiheit
1. Die Freiheit der Bürger Talandors und Angehörigen anderer
Länder, die sich in Talandor aufhalten, ist unantastbar, sofern sich
die Bürger an die geltenden Gesetze halten.
1.1. Bürger Talandors ist, wer als Einwohner gemeldet und anerkannt
wurde, in Talandor geboren ist und nicht in Leibeigenschaft oder Sklaverei
geraten. Voraussetzung ist nicht, im medizinischen Sinne lebendig zu sein.
§ 7
Religionsfreiheit
1. Die Wahl der Religion ist jedem Talandorer Bürger freigestellt.
1.1. Ausgenommen sind die vom Land Talandor gerichtlich verbotenen Religionen.
Bei dieser Straftat ist nach dem TGB III § 4 zu verfahren.
2. Die Ausübung der eigenen Religion darf andere Religionen nicht
einschränken oder behindern.
3. Religiöse Auseinandersetzungen jedweder Art sind nicht gestattet.
§ 8
Gnadengesuch
1. Ein schriftliches Gnadengesuch kann dem Gericht nach der Verurteilung
vorgelegt werden.
1.1. Jene die des Schreibens Unkundig sind, können diesen Gnadengesuch
auch persönlich beim Gericht nach der Verurteilung vortragen.
2. Die Strafausübung wird aufgeschoben, solange das Verfahren andauert
und der Verurteilte bleibt in Gewahrsam.
3. Das Gericht befindet über die Weiterleitung des Gnadengesuchs
an den Fürsten des jeweiligen Fürstentums.
4. Entscheidet das Gericht, daß das Gnadengesuch nicht weitergeleitet
wird, wird die Strafe umgehend ausgeübt.
5. Das Gnadengesuch kann nur bei schweren Vergehen eingereicht werden.
§ 9
Einspruch
1. Der Verurteilte und der Kläger haben das Recht Einspruch gegen
das Urteil zu erheben.
2. Der Einspruch muß schriftlich innerhalb eines Tages an das Gericht
eingereicht werden.
2.1. Jene die des Schreibens Unkundig sind, können diesen Einspruch
auch persönlich in der angegebenen Frist beim Gericht vortragen.
3. Das Gericht entscheidet über eine Neuverhandlung.
4. Die Strafausübung wird aufgeschoben und der Verurteilte bleibt
in Haft.
5. Bei Freispruch muß der Angeklagte im Ort der Verhandlung bleiben
und sich einmal am Tag bei der Stadtwache melden.
6. Ein Einspruch ist nur bei der Erstverhandlung eines Strafbestands möglich.
§ 10
Die Landesflagge
1. Die Landesflagge von Talandor besteht aus einem weißen Einhorn
und einer roten Schlange auf purpurnen Hintergrund.
2. Das Einhorn steht auf den Hinterläufen, mit den Hufen zum Schlag
bereit. Die Schlange umschlingt die Hinterläufe des Einhorns, hat
den Kopf aufgerichtet und die Zähne zum Angriff gebleckt.
3. Die Flagge repräsentiert die Neutralität des Landes Talandor
und zeigt die Bereitschaft der Bürger Talandors für ihre Rechte
zu streiten.
§ 11
Besitz von Leibeigenen / Sklaven
1. Den Bürgern Talandors ist es freigestellt Leibeigene und Sklaven
zu halten. Solange sich dies im gesetzlichen Rahmen bewegt.
2. Die Vorgaben und Strafen bei Verstößen werden im TGB V behandelt.
§ 12
Kosten
1. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich Befragung, Folter und
Hinrichtung, werden vom Angeklagten getragen, wenn dieser schuldig gesprochen
wurde.
2. Sollte der Angeklagte unschuldig sein, muß der Ankläger
die Kosten des Verfahrens tragen.
3. Sollte der Ankläger das Land Talandor sein, werden die Kosten
zu halben Teilen vom Angeklagten und von der jeweiligen richterlichen
Institution beglichen.
§ 13
Straffähigkeit
1. Grundsätzlich ist jeder straffähig.
2. Für Kinder unter 14 Jahren sind die Eltern verantwortlich und
können anstelle dieser zur Rechenschaft gezogen werden.
3. Bei Waisen gilt das gleiche für die Personen, die anstatt der
Eltern verantwortlich sind.
4. Geisteskranke sind nicht straffähig. Ein Medikus hat über
die Geisteskrankheit zu befinden. Über eine ständige Unterbringung
entscheidet das Gericht.
5. Jemand, der durch Magie beeinflußt wurde und nicht Herr seiner
Sinne war, kann nicht für sein Tun verantwortlich gemacht werden.
§ 14
Zetergeschrei
1. Jeder Bürger, der Zeuge eines Verbrechens wird, ist verpflichtet,
ein Zetergeschrei zu erheben. Er schreit, ruft und verfolgt den Übeltäter,
wobei er alle Umstehenden auf die Missetaten des Gesetzesbrechers aufmerksam
macht.
2. Jeder der ein Zetergeschrei vernimmt ist verpflichtet, sich der Jagd
anzuschließen. Ausnahme ist, wenn eine dringliche Angelegenheit
sie daran hindert.
3. Diejenigen, die ein Zetergeschrei ignorieren, müssen eine Strafe
an das Land Talandor zahlen.
§ 15
Folter
1. Das bewußte Zufügen von körperlichen oder seelischen
Qualen ist Folter.
2. Die Folter ist nur von Personen, die im Dienste Talandors stehen und
dazu befugt sind oder von Personen, die vom Land Talandor dazu befugt
wurden, auszuführen.
3. Eine Person darf nur durch einen gerichtlichen Beschluß der Folter
übergeben werden. Ausnahmen müssen vom Land Talandor genehmigt
und schriftlich niedergeschrieben werden.
4. Die Folter wird zur Strafe, aber auch zur Wahrheitsfindung herangezogen.
4.1. Die Anordnung zur Folter als Mittel der Wahrheitsfindung ist nur
bei einer Gerichtsverhandlung über ein schweres Verbrechen zulässig.
5. Nicht genehmigte Folter wird als Körperverletzung geahndet. Sollten
Personen zu Tode gekommen sein, liegt ein Mord vor.
§ 16
Militär
1. Die gesetzlichen Punkte das Militär betreffend sind in den Dienstvorschriften
des talandorer Militärs verankert und dort nachzulesen.
2. Die militärische Streitmacht sind die aktiven Soldaten, die für
das Land Talandor ihren Dienst an der Waffe leisten. Nicht mit eingerechnet
werden Gardisten, Soldaten der Stadtwache und deren Vertreter, Reservisten
und Söldner.
§ 17
Verträge
1. Verträge mit dem Land Talandor oder Verträge die die Belange
des Landes Talandor betreffen sind nur durch die Unterschrift und das
Siegel des Fürstenrats oder einem vom Fürstenrat Bevollmächtigten
gültig.
2. Die Punkte des Vertrages dürfen nicht den geltenden Gesetzen Talandors
widersprechen.
§ 18
Handel
Wurde durch die Handelsgesetze im TGB VI ersetzt.
§ 19
Frondienst in der Stadtwache
Ein jeder talandorer Bürger kann zum Frondienst für Talandor
herangezogen werden. Dieser dauert 13 Mondläufe und wird in der jeweiligen
Kaserne einer Stadtwache in der Nähe verrichtet.
Der Zweck des Grunddienstes ist es, den talandorer Bürgern das Gesetz
nahe zu bringen.
§ 20
Eigentümer
1. Eigentümer ist, wer eine Sache sein eigen nennt, welche er durch
eine den Gesetzen des TGB nicht zuwiderlaufenden Handlung erhalten hat.
2. Ein Eigentümer darf mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren,
solange er damit nicht gegen ein Gesetz des TGB verstößt.
3. Ein Eigentümer hat auf sein Eigentum so zu achten, daß niemand
durch dieses ohne eigenes Verschulden in Gefahr gerät.
4. Das Recht auf Eigentum verfällt und geht auf eine andere Person
über, wenn der Eigentümer es ohne Zwang verschenkt, verkauft
oder vererbt.
4.1. Das Recht auf Eigentum verfällt ebenfalls wenn der Eigentümer
stirbt. Es geht sodann auf seinen Nächsten über.
5. Der Eigentümer kann dieses Recht zurück erhalten, wenn er
innerhalb einer Frist von vier Wochen auf dieses durch eigene Anwesenheit
besteht.
6. Sachen bei denen es keinen Eigentümer gibt gehen in den Besitz
des jeweiligen Fürstentums über.
§21
Besitzer
1. Besitzer ist, wer eine Sache besitzt die nicht sein Eigentum ist.
2. Das Recht auf diese Sache liegt immer noch beim Eigentümer und
der Besitzer hat sich dahingehend bei dem Eigentümer über jegliche
Handlung diese Sache betreffend zu verantworten.
3. Der Besitzer kann nur durch die im TGB I § 20 Abs. 4 beschriebenen
Möglichkeiten zum Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen
Sache werden.
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