1. Reichsgesetze

1.1 Grundsätze

§ 1
Zweck

Zweck dieses Gesetzbuches ist es in dem gesamten Land Talandor ein einheitliches Recht anwenden zu können und jegliche Willkür abzuschaffen.

 

§ 2
Schuld

Grundsätzlich ist jeder Angeklagte unschuldig bis ihm seine Schuld bewiesen wurde oder ihn der Fürst oder Reichsführer des Landes schuldig gesprochen hat.

 

§ 3
Anwendungsbereich, Gültigkeit, Gerichtsbarkeit

1. Dieses Gesetzbuch ist für das gesamte Land Talandor verbindlich.
2. Es gilt für alle Bürger von Talandor und für alle Angehörigen anderer Länder, die sich in Talandor aufhalten.
2.1. Ausgenommen sind der Reichsmogul und die Siegelfürsten von Talandor. Die Siegelfürsten unterstehen alleinig den Gesetzen des Reichsmoguls. Die Grafen und Barone unterstehen der Gerichtsbarkeit der Siegelfürsten.
2.2. Angehörige anderer Länder die in Talandor eines Verbrechens für schuldig erklärt werden sind mit den derzeit geltenden Gesetzen des Herkunftslandes des Opfers zu verurteilen. Aber mindestens in einer Härte die der im TGB dafür vorgesehenen Bestrafung entspricht.
Sollte das Herkunftsland des Opfers nicht bekannt sein, so wird der Angeklagte nach dem TGB verurteilt.
2.3. Für Diplomaten gilt eine Sonderregelung (TGB I §4).
3. Es tritt sofort nach Veröffentlichung in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig.
4. Recht sprechen dürfen nur von der Regierung dazu berufene Personen.
5. Richter sind unangreifbar, sie unterstehen einzig der Gerichtsbarkeit ihrer obersten Instanz. Dies sind der Herrscher Talandors die Fürsten des jeweiligen Landes oder eine von ihnen in ihrem Einflußbereich dazu befugte Person.

 

§ 4
Diplomaten

1. Diplomaten unterstehen der Gerichtsbarkeit ihrer Länder.
1.1. Ein Diplomat ist eine von ihrem Heimatland in ein fremdes Land gesandte Person, die dort ihr Heimatland vertritt.
1.2. Ein Diplomat muß sich durch ein offizielles Schreiben seines Landes ausweisen können, welches ihm das Recht aus 1.1. zusichert .
1.3. Die Delegation des Diplomaten steht unter dessen Immunität und Gerichtsbarkeit. Vergehen von Seiten dieser hat der Diplomat dem Lande Talandor gegenüber zu verantworten.
2. Über einen Landesverweis bei einer Straftat entscheidet das Gericht.
3. Bei schweren Vergehen durch den Diplomaten kann mit Erlaubnis der ausländischen Regierung der Selbige seines Status enthoben werden.
3.1. Schwere Vergehen sind die Straftaten, die mit der Todesstrafe belegt werden. In diesem Fall verfällt auch die Immunität der Delegation.

 

§ 5
Gottesurteil

1. Grundsätzlich hat jeder Angeklagte das Recht den Schuldspruch durch ein Gottesurteil anzweifeln zu lassen.
2. Die Art des Gottesurteils hängt von der Art des begangen Verbrechens ab.
2.1. Das Wesen des Gottesurteils wird wie folgt entschieden: Wenn ein Reichsgesetz gebrochen wurde entscheidet je nach Schwere des Verbrechens der zuständige höchste Adlige des Landes oder bei besonders schweren Verbrechen der Fürst oder die Fürstin des Landes als letzte Instanz über das Wesen des Gottesurteils.
2.2. Bei Bruch eines Religionsgesetzes entscheidet der höchste anwesende Priester des Suthainn Rùsal über das Wesen des Urteils.
2.3. Bei Bruch eines Magiergesetzes ist der Akademieleiter der Akademie deren der Magier angehört die Instanz, die über die Art des Gottesurteils entscheidet.
Ist der Magier keiner Akademie angehörig, wird die nächst gelegene Akademie mit dieser Aufgabe betreut.

 

§ 6
Freiheit

1. Die Freiheit der Bürger Talandors und Angehörigen anderer Länder, die sich in Talandor aufhalten, ist unantastbar, sofern sich die Bürger an die geltenden Gesetze halten.
1.1. Bürger Talandors ist, wer als Einwohner gemeldet und anerkannt wurde, in Talandor geboren ist und nicht in Leibeigenschaft oder Sklaverei geraten. Voraussetzung ist nicht, im medizinischen Sinne lebendig zu sein.

 

§ 7
Religionsfreiheit

1. Die Wahl der Religion ist jedem Talandorer Bürger freigestellt.
1.1. Ausgenommen sind die vom Land Talandor gerichtlich verbotenen Religionen. Bei dieser Straftat ist nach dem TGB III § 4 zu verfahren.
2. Die Ausübung der eigenen Religion darf andere Religionen nicht einschränken oder behindern.
3. Religiöse Auseinandersetzungen jedweder Art sind nicht gestattet.

 

§ 8
Gnadengesuch

1. Ein schriftliches Gnadengesuch kann dem Gericht nach der Verurteilung vorgelegt werden.
1.1. Jene die des Schreibens Unkundig sind, können diesen Gnadengesuch auch persönlich beim Gericht nach der Verurteilung vortragen.
2. Die Strafausübung wird aufgeschoben, solange das Verfahren andauert und der Verurteilte bleibt in Gewahrsam.
3. Das Gericht befindet über die Weiterleitung des Gnadengesuchs an den Fürsten des jeweiligen Fürstentums.
4. Entscheidet das Gericht, daß das Gnadengesuch nicht weitergeleitet wird, wird die Strafe umgehend ausgeübt.
5. Das Gnadengesuch kann nur bei schweren Vergehen eingereicht werden.

 

§ 9
Einspruch

1. Der Verurteilte und der Kläger haben das Recht Einspruch gegen das Urteil zu erheben.
2. Der Einspruch muß schriftlich innerhalb eines Tages an das Gericht eingereicht werden.
2.1. Jene die des Schreibens Unkundig sind, können diesen Einspruch auch persönlich in der angegebenen Frist beim Gericht vortragen.
3. Das Gericht entscheidet über eine Neuverhandlung.
4. Die Strafausübung wird aufgeschoben und der Verurteilte bleibt in Haft.
5. Bei Freispruch muß der Angeklagte im Ort der Verhandlung bleiben und sich einmal am Tag bei der Stadtwache melden.
6. Ein Einspruch ist nur bei der Erstverhandlung eines Strafbestands möglich.

 

§ 10
Die Landesflagge

1. Die Landesflagge von Talandor besteht aus einem weißen Einhorn und einer roten Schlange auf purpurnen Hintergrund.
2. Das Einhorn steht auf den Hinterläufen, mit den Hufen zum Schlag bereit. Die Schlange umschlingt die Hinterläufe des Einhorns, hat den Kopf aufgerichtet und die Zähne zum Angriff gebleckt.
3. Die Flagge repräsentiert die Neutralität des Landes Talandor und zeigt die Bereitschaft der Bürger Talandors für ihre Rechte zu streiten.

 

§ 11
Besitz von Leibeigenen / Sklaven

1. Den Bürgern Talandors ist es freigestellt Leibeigene und Sklaven zu halten. Solange sich dies im gesetzlichen Rahmen bewegt.
2. Die Vorgaben und Strafen bei Verstößen werden im TGB V behandelt.

 

§ 12
Kosten

1. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich Befragung, Folter und Hinrichtung, werden vom Angeklagten getragen, wenn dieser schuldig gesprochen wurde.
2. Sollte der Angeklagte unschuldig sein, muß der Ankläger die Kosten des Verfahrens tragen.
3. Sollte der Ankläger das Land Talandor sein, werden die Kosten zu halben Teilen vom Angeklagten und von der jeweiligen richterlichen Institution beglichen.

 

§ 13
Straffähigkeit

1. Grundsätzlich ist jeder straffähig.
2. Für Kinder unter 14 Jahren sind die Eltern verantwortlich und können anstelle dieser zur Rechenschaft gezogen werden.
3. Bei Waisen gilt das gleiche für die Personen, die anstatt der Eltern verantwortlich sind.
4. Geisteskranke sind nicht straffähig. Ein Medikus hat über die Geisteskrankheit zu befinden. Über eine ständige Unterbringung entscheidet das Gericht.
5. Jemand, der durch Magie beeinflußt wurde und nicht Herr seiner Sinne war, kann nicht für sein Tun verantwortlich gemacht werden.

 

§ 14
Zetergeschrei

1. Jeder Bürger, der Zeuge eines Verbrechens wird, ist verpflichtet, ein Zetergeschrei zu erheben. Er schreit, ruft und verfolgt den Übeltäter, wobei er alle Umstehenden auf die Missetaten des Gesetzesbrechers aufmerksam macht.
2. Jeder der ein Zetergeschrei vernimmt ist verpflichtet, sich der Jagd anzuschließen. Ausnahme ist, wenn eine dringliche Angelegenheit sie daran hindert.
3. Diejenigen, die ein Zetergeschrei ignorieren, müssen eine Strafe an das Land Talandor zahlen.

 

§ 15
Folter

1. Das bewußte Zufügen von körperlichen oder seelischen Qualen ist Folter.
2. Die Folter ist nur von Personen, die im Dienste Talandors stehen und dazu befugt sind oder von Personen, die vom Land Talandor dazu befugt wurden, auszuführen.
3. Eine Person darf nur durch einen gerichtlichen Beschluß der Folter übergeben werden. Ausnahmen müssen vom Land Talandor genehmigt und schriftlich niedergeschrieben werden.
4. Die Folter wird zur Strafe, aber auch zur Wahrheitsfindung herangezogen.
4.1. Die Anordnung zur Folter als Mittel der Wahrheitsfindung ist nur bei einer Gerichtsverhandlung über ein schweres Verbrechen zulässig.
5. Nicht genehmigte Folter wird als Körperverletzung geahndet. Sollten Personen zu Tode gekommen sein, liegt ein Mord vor.

 

§ 16
Militär

1. Die gesetzlichen Punkte das Militär betreffend sind in den Dienstvorschriften des talandorer Militärs verankert und dort nachzulesen.
2. Die militärische Streitmacht sind die aktiven Soldaten, die für das Land Talandor ihren Dienst an der Waffe leisten. Nicht mit eingerechnet werden Gardisten, Soldaten der Stadtwache und deren Vertreter, Reservisten und Söldner.

 

§ 17
Verträge

1. Verträge mit dem Land Talandor oder Verträge die die Belange des Landes Talandor betreffen sind nur durch die Unterschrift und das Siegel des Fürstenrats oder einem vom Fürstenrat Bevollmächtigten gültig.
2. Die Punkte des Vertrages dürfen nicht den geltenden Gesetzen Talandors widersprechen.

 

§ 18
Handel

Wurde durch die Handelsgesetze im TGB VI ersetzt.

 

§ 19
Frondienst in der Stadtwache

Ein jeder talandorer Bürger kann zum Frondienst für Talandor herangezogen werden. Dieser dauert 13 Mondläufe und wird in der jeweiligen Kaserne einer Stadtwache in der Nähe verrichtet.
Der Zweck des Grunddienstes ist es, den talandorer Bürgern das Gesetz nahe zu bringen.

 

§ 20
Eigentümer

1. Eigentümer ist, wer eine Sache sein eigen nennt, welche er durch eine den Gesetzen des TGB nicht zuwiderlaufenden Handlung erhalten hat.
2. Ein Eigentümer darf mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, solange er damit nicht gegen ein Gesetz des TGB verstößt.
3. Ein Eigentümer hat auf sein Eigentum so zu achten, daß niemand durch dieses ohne eigenes Verschulden in Gefahr gerät.
4. Das Recht auf Eigentum verfällt und geht auf eine andere Person über, wenn der Eigentümer es ohne Zwang verschenkt, verkauft oder vererbt.
4.1. Das Recht auf Eigentum verfällt ebenfalls wenn der Eigentümer stirbt. Es geht sodann auf seinen Nächsten über.
5. Der Eigentümer kann dieses Recht zurück erhalten, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen auf dieses durch eigene Anwesenheit besteht.
6. Sachen bei denen es keinen Eigentümer gibt gehen in den Besitz des jeweiligen Fürstentums über.

 

§21
Besitzer

1. Besitzer ist, wer eine Sache besitzt die nicht sein Eigentum ist.
2. Das Recht auf diese Sache liegt immer noch beim Eigentümer und der Besitzer hat sich dahingehend bei dem Eigentümer über jegliche Handlung diese Sache betreffend zu verantworten.
3. Der Besitzer kann nur durch die im TGB I § 20 Abs. 4 beschriebenen Möglichkeiten zum Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen Sache werden.




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