I. Präambel
Jeder sei dem Gesetze Talandors unterstellt, sofern er sich in einem Bereich der talandorer Gerichtsbarkeit befinde und soll, sofern er diesem zuwider handelt, durch dieses verurteilt werden. Die hier dar nieder geschriebenen Punkte sollen vorlegen, wer das Recht habe die Gesetze zu vertreten und wie er dies im Namen des Landes Talandor zutun habe, auf das Gerechtigkeit gesprochen werden kann. Eine Person, die dies Recht sein eigen nennt soll Richter geheißen werden und ihr soll der nötige Respekt entgegen gebracht werden. Sein Stellvertreter sei in kleinen Ansiedlungen der Schulze, welcher eingeschränkt als Richter Recht sprechen soll.
Ein jeder Richter, Schulze oder andere Person der Rechtsprechung hat nur das Recht in dem ihm unterstellten Gebiet Recht zu sprechen, sowie jeder Fürst nur das Recht hat in ihm eigenen Fürstentum dies zutun.


II. Wo ein Richter einzusetzen sei, wo ein Schulze und wo eine andere Person der Rechtsprechung

In jedweder Ansiedlung die da hat einen Marktplatz oder eine viel durchlaufene Lage, welche sich ergibt, wenn derer mindestens 20 fremde Personen in der Woche durch diese ziehen, soll einen Richter beherbergt sein. Kleinere sollen benennen einen Schulzen.
Über Verfehlungen eines Mitglieds des Militärs soll ein Kriegsgericht befinden. Ein Offizier soll hierbei als Richter fungieren.
In einem Orden, Glauben oder sonst welcher Zusammenschluß, dem man sich nur freiwillig ohne Zwang anschließen kann, soll durch eine Person ihre Gesetze vertreten werden, welche vom jeweiligen Fürsten oder, sofern sich deren Struktur sich über mehrere Fürstentümer erstreckt, vom König selbst oder eine dazu ermächtigte Person, als gut befunden wurden.


III. Wer das ehrwürdige Amt besetze

Das Amt des Schulzen wird besetzt durch den Lehnsherrn, welcher das Recht und die Pflicht hat, dies weise und gerecht zu entscheiden.
Das Amt des Richters wird besetzt durch den Grafen, welcher das Recht und die Pflicht hat, dies weise und gerecht zu entscheiden.
Ein ihm Übergesetzter hat das Recht, die Entscheidung anzufechten. In diesem Falle liegt die Entscheidung beim Fürsten, des jeweiligen Fürstentums.


IV. Wer zum Richter ernannt werden darf, wer als Schulze und wo eine andere Person der Rechtsprechung

Als Richter darf nur jener bestimmt werden, der dieses Handwerk in der Akademie der Wissenschaften des weltlichen Gerichts zu Baliohazard erlernt habe, sein Wissen und seine Kompetenz unter beweis gestellt hat und dies mit einem Schreiben eben der genannten Wissensstätte bezeugen kann. Dieser schriftliche Beweis sei auf verlangen jedem darzulegen, wenn jener im Blicke des Amtes des Richters stehe. Dies kann sein, wenn es jener mit einbezogen sei in eine Verhandlung, aber auch, wenn dieser in Ersuchung nach Rat in Rechtsangelegenheit an den Richter herantrete.
Als Schulze darf jeder eingesetzt werden, solange er durch einen Richter in die Gesetze des Landes Talandor eingewiesen wurde. Dies hat zu geschehen über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen, in denen an jedem Tag derer 2 Stunden das uneingeschränkte Auseinandersetzen zu beinhalten habe. Desweiteren hat der Schulze mindestens an einer Gerichtsverhandlung unter der Leitung eines Richters teilzunehmen.

Desweiteren darf über eine streng geregelte Gruppierung, welcher man nur freiwillig mit klarem Verständnis und mit eigenen Willen beitreten kann und darf, eine Person die durch das Land Talandor dies Recht erhalten hat Gericht sitzen. Diese muß durch einen Richter und eine gelehrte Person des Zusammenschluß eingewiesen werden, wobei diese Unterweisung nicht kürzer als 5 Tage und jeweils mindestens 2 Stunden pro Tag betragen darf. Desweiteren muß die Person an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, die von einem Richter geleitet wird. Ausgeschlossen von dieser Gerichtsbarkeit sind all jene, die entweder nicht dieser Gruppe angehören oder die nicht freiwillig und ohne Zwang diesem Zusammenschluß beigetreten sind. Über diese darf nur ein öffentliches Gericht Recht sprechen.

Weder einem Schulze noch einem Richter noch einer anderen Person der Rechtsprechung sei es erlaubt, daß Gesetz zu brechen. Sollte ein Amtsträger für ein Verbrechen, gleich welcher Art schuldig gesprochen werden, hat dies die sofortige Amtsenthebung zur Folge.
Sei ein Richter, Schulze oder sonstige Person der Rechtsprechung eingesetzt, so unterstehe er ab diesem Zeitpunkt nur noch seinem König, seinem Fürsten, seinem Oberhaupt oder von diesen dahingehend eingesetzten Personen, in dieser Reihenfolge, wobei der König über allen stehe.


V. Über was Recht gesprochen werden darf

Ein Richter habe das Recht über jegliches zuwiderhandeln gegen die Gesetze Gericht zu sitzen. Lediglich das Rechte, ein bereits gesprochenes Urteil zu widerrufen, sei ihm nach abgelaufener Frist nur mit Absprache seines Fürsten erlaubt.
Der Schulze habe das Recht Gericht zu sitzen über Straftaten des minderen Vergehens. Sollte ausgesprochen werden eine Anklage zu einer schweren Straftat, so hat er einen Richter hinzuzuziehen, welcher die dafür nötigen Rechte besitzt.
Ein jeder Lehnsherr hat das Recht, über mindere Straftaten seiner ihm Schutzbefohlenen Untertanen Recht zu sprechen, nicht jedoch über andere Personen.
Eine Person, welche das Recht erhalten hat, über einen streng geregelten Zusammenschluß recht zu sprechen, darf dies in einem Masse, wie es der König oder eine von ihm dazu beauftrage Person genehmigt hat. Diese schriftliche Genehmigung hat vor jeglicher Verhandlung offen dargelegt zu werden.
Ein vom König oder Fürsten eingesetzter Richter hat das Recht, jegliche Verhandlung unter seine Obhut zu nehmen und die zuständigen Personen der örtlichen Rechtsprechung haben dies im vollen Umfang zu unterstützen.
Nur einer der vier obersten Advokati darf über einen Präzedenzfall Recht sprechen.


VI. Über die Strafen und deren Schwere

Die Strafe und deren Schwere hat sich ein Richter den angegebenen Massen, die da stehen im TGB zu beugen. Strafen für mindere Straftaten dürfen den Verurteilten keine bleibenden Schäden einbringen, sofern dies nicht explizit als Strafmaß fest geschrieben wurde. Ebenso darf eine mindere Straftat nicht mit einer Strafe geahndet werden, die für eine schwere Straftat vorgesehen ist. Auch soll in der Zeit der Urteilsvollstreckung dem Verurteilten im Falle einer minderen Straftat neben der Bestrafung kein unnötiges Leid zugefügt werden oder sonstwie seiner Freiheit oder Gesundheit beraubt werden.
Ist bei der Ausführung des Urteils eine durchführende Person von Nöten, so hat dies eine dahingehend geschulte und vom Lande Talandor dazu berechtigte Person durchzuführen.


VII. Über die Arten der Verteidigung und der Anklage

Der Richter hat das Recht jedwede Person als Verteidiger und Ankläger zu berufen, die er für geeignet hält. Diese Person soll die Möglichkeit gehabt haben die Gesetze des Landes zuvor studieren zu können und die Entscheidung, ob die Person dieses Amt bekleide oder nicht muß freien Geistes und Willens geschehen. Der Angeklagte hat das Recht selbst die Verteidigung zu übernehmen, wobei der Richter dieser Bitte besondere Aufmerksamkeit zu schenken habe oder, wenn sich sonst kein Verteidiger findet, wird ein Mitglied der talandorer Garde mit dieser Aufgabe durch den Richter betraut.
Jede Person die eines dieser Ämter trägt, scheidet durch diese Entscheidung als Zeuge aus und jegliche Aussage darf nur auf den von Zeugen vorgebrachten Argumente basieren, nicht jedoch auf eigene Argumente und Beweise.
Ein Verteidiger, sowie ein Ankläger hat die jeweilige Seite, mit deren Aufgaben er betraut wurde mit bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.
Ein Verteidiger, sowie ein Ankläger hat das Recht Zeugen vorzuschlagen.
Ein Verteidiger sowie ein Ankläger bekleiden dieses Amt nur jeweils für die Dauer der Verhandlung zu der er berufen wurde. Endet diese so scheiden beide aus den jeweiligen Ämtern.
Der führende Richter hat das Recht, jederzeit eine Person ihres Amtes als Verteidiger oder als Ankläger zu entheben.
Die Ämter des Verteidigers und des Anklägers sind Ehrenämter und auf eine Entlohnung besteht kein Recht.


VIII. Über die Aussagen von Zeugen und einbringen von Beweismaterial

Jeder Zeuge hat nach bestem Wissen und Gewissen auf die ihm gestellten Fragen von Richter, Ankläger und Verteidiger zu antworten, sofern diese den zu verhandelnden Rechtsfall betrifft. Ob dies zutrifft entscheidet im Zweifelsfall der Richter. Weigert sich ein Zeuge auf eine Frage zu antworten, obwohl der Richter der Frage stattgegeben hatte, begeht er eine Straftat nach TGB II - § 19 und wird dahingehend angeklagt.
Jedes Beweismaterial muß vor der Verhandlung dem Richter übergeben werden. Ob weiteres Beweismaterial nach dieser Frist ins Verfahren mit aufgenommen wird, entscheidet der Richter.


IX. Einzusetzende Ämter vor und bei der Verhandlung, der Urteilsfindung und der Urteilsvollstreckung

Vor der Verhandlung hat der Richter das Recht Informationen einzuholen. Darunter sei aufgelistet die Befragung des Angeklagten, des Anklägers, des Verteidigers, der Zeugen und Personen, die Besonderheiten des Falles mit ihrem Fachwissen klar darlegen und dadurch der gerechten Urteilsfindung behilflich sein können. Es steht jedoch dem Richter frei, diese Befragungen auch während der Verhandlung durchzuführen.
Anwesend bei dieser Vorbesprechung sollen sein der Richter, der Verteidiger und der Ankläger. Hinzu kann auch ein Gerichtsschreiber einberufen werden, der die Aufzeichnungen führt.

Während der Verhandlung muß anwesend sein der Richter, der Verteidiger, der Ankläger und die Zeugen.
Der Richter hat das Recht weitere Personen zur Verhandlung zuzulassen. Er hat ebenfalls das Recht, den Angeklagten aus der Verhandlung auszuschließen, sofern ein schwerwiegender Grund offen vorgebracht wird. Ein schwerwiegender Grund liegt vor, wenn ein dringender Verdacht besteht, daß der Angeklagte in einer Weise in die Verhandlung eingreift, zu der er nicht berechtigt ist.
Bei der Urteilsfindung muß der Richter alleine ein gerechtes Urteil fällen. Niemand darf auf diesen Prozeß gleich wie einwirken. All jene müssen die Möglichkeit erhalten, an der Urteilsverkündung teilzuhaben, die zuvor an der Verhandlung mitgewirkt haben. Das Urteil muß alle Punkte enthalten, nach denen der Beschuldigte angeklagt wurde, ob nun für schuldig oder nicht schuldig befunden. Findet ein Punkt keine Erwähnung gilt für diesen nicht schuldig und er kann, sobald die Urteilsfindung abgeschlossen ist, nicht mehr vorgebracht werden.

Bei der Urteilsvollstreckung muß anwesend sein, der Richter, der Verurteilte, der Ankläger, der Verteidiger, als auch der Urteilsvollstrecker. Bei einer körperlichen Züchtigung hat letzteres ein ausgebildeter Folterknecht zu sein. Beinhaltet das Urteil den Transfer von Eigentum, so hat dies unter den Augen eines Advokaten samt Beurkundung zu geschehen.

X. Ablauf der Verhandlung
Ein jeder Anwesende muß die Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt ohne Unterbrechung vorzubringen. Einzig der Richter hat das Recht, während einer Aussage zu unterbrechen. Wer sich Mehrfachs der Unruhe schuldig macht, kann vom Richter von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Handelt es sich hierbei um den Ankläger oder Verteidiger, so wird dieser aus der Verhandlung ausgeschlossen und der Platz muß neu besetzt werden, über eine längere Unterbrechung der Verhandlung entscheidet der Richter. Handelt es sich hierbei um den Angeklagten, so ist dieser bis zur Urteilsverkündung unter Arrest zu stellen. Handelt es sich hierbei um einen Zeugen, so wird dieser aus der Verhandlung ausgeschlossen und darf nicht mehr aufgerufen werden.
Der Verteidiger hat als erstes das Recht, die Sachlage aus Sicht des Angeklagten zu schildern. Danach folgt die Schilderung des Anklägers.
Nach dieser ersten Erläuterung hat der Verteidiger das Recht den ersten Zeugen zu berufen, der durch den Richter genehmigt werden muß. Als Zeugen dürfen nur Personen gerufen werden, die Frei (TGB I § 6 ) und anwesend sind. Der Verteidiger darf zuvorderst die Fragen stellen, danach der Ankläger. Ist dies geschehen, wird der Zeuge durch den Richter entlassen. Ein Zeuge der bereits aufgerufen worden war, darf nicht noch einmal in den Zeugenstand beordert werden, sofern dem Richter nicht eindeutige Gründe hierfür vorgelegt werden können.
Nach der Befragung eines Zeugen, darf die Gegenpartei einen Zeugen berufen, den sie zu erst befragen dürfen.
Wurden alle Zeugen gehört, so hat der Richter das Recht, seinerseits Personen aufzurufen, die bestimmte Fachbereiche näher erläutern um so dem Richter die Möglichkeit zu gewähren, ein umfassendes Verständnis der Fakten zu erlangen.
Wurden diese Schritte abgehandelt, so haben beide Parteien, beginnend mit dem Ankläger, das Recht auf eine letzte Stellungnahme. Nach diesem zieht sich der Richter zur Urteilsfindung zurück. geschehen.


XI. Miteinbezugnahme von Magiern der Hellsicht in die Rechtssprechung

In besonderen Fällen der Rechtsprechung kann der Richter einen Magus der Hellsicht berufen, der die Verhandlung überwacht. Dieser darf nur überprüfen, ob ein Zeuge die Wahrheit gesprochen hat oder nicht. Ihm ist nicht gestattet, tiefer zu wirken, da sonst die Freiheit des Einzelnen eingeschränkt würde.
Ein Magus der Hellsicht muß durch die Academia Magia Perspicere für diese Tätigkeit ausgewiesen sein.
Die Berufung eines Magus der Hellsicht darf nur mit Genehmigung eines obersten Advokatus geschehen.
In Präzedenzfällen hat ein Magus der Hellsicht anwesend zu sein.


XII. Ungültigkeit von Beweismitteln und Aussagen

Ein Beweismittel oder eine Aussage ist ungültig, wenn sie auf eine dem Gesetz zuwiderlaufende Weise beschafft oder dem Richter vorgetragen wird. Ausnahme bilden vom König oder einem Fürsten angeordnete Maßnahmen.


XIII. Bestrafung von Zeugen bei Falschaussage

Wer vor einem Gericht absichtlich falsches Zeugnis ablegt, begeht eine Straftat nach TGB II - § 9 und wird dahingehend angeklagt.



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