
I. Präambel
Jeder sei dem Gesetze Talandors unterstellt, sofern er sich in einem Bereich
der talandorer Gerichtsbarkeit befinde und soll, sofern er diesem zuwider
handelt, durch dieses verurteilt werden. Die hier dar nieder geschriebenen
Punkte sollen vorlegen, wer das Recht habe die Gesetze zu vertreten und
wie er dies im Namen des Landes Talandor zutun habe, auf das Gerechtigkeit
gesprochen werden kann. Eine Person, die dies Recht sein eigen nennt soll
Richter geheißen werden und ihr soll der nötige Respekt entgegen
gebracht werden. Sein Stellvertreter sei in kleinen Ansiedlungen der Schulze,
welcher eingeschränkt als Richter Recht sprechen soll.
Ein jeder Richter, Schulze oder andere Person der Rechtsprechung hat nur
das Recht in dem ihm unterstellten Gebiet Recht zu sprechen, sowie jeder
Fürst nur das Recht hat in ihm eigenen Fürstentum dies zutun.
II. Wo ein Richter einzusetzen sei, wo ein Schulze und wo eine andere
Person der Rechtsprechung
In jedweder Ansiedlung die da hat einen Marktplatz oder eine viel durchlaufene
Lage, welche sich ergibt, wenn derer mindestens 20 fremde Personen in
der Woche durch diese ziehen, soll einen Richter beherbergt sein. Kleinere
sollen benennen einen Schulzen.
Über Verfehlungen eines Mitglieds des Militärs soll ein Kriegsgericht
befinden. Ein Offizier soll hierbei als Richter fungieren.
In einem Orden, Glauben oder sonst welcher Zusammenschluß, dem man
sich nur freiwillig ohne Zwang anschließen kann, soll durch eine
Person ihre Gesetze vertreten werden, welche vom jeweiligen Fürsten
oder, sofern sich deren Struktur sich über mehrere Fürstentümer
erstreckt, vom König selbst oder eine dazu ermächtigte Person,
als gut befunden wurden.
III. Wer das ehrwürdige Amt besetze
Das Amt des Schulzen wird besetzt durch den Lehnsherrn, welcher das Recht
und die Pflicht hat, dies weise und gerecht zu entscheiden.
Das Amt des Richters wird besetzt durch den Grafen, welcher das Recht
und die Pflicht hat, dies weise und gerecht zu entscheiden.
Ein ihm Übergesetzter hat das Recht, die Entscheidung anzufechten.
In diesem Falle liegt die Entscheidung beim Fürsten, des jeweiligen
Fürstentums.
IV. Wer zum Richter ernannt werden darf, wer als Schulze und wo eine andere
Person der Rechtsprechung
Als Richter darf nur jener bestimmt werden, der dieses Handwerk in der
Akademie der Wissenschaften des weltlichen Gerichts zu Baliohazard erlernt
habe, sein Wissen und seine Kompetenz unter beweis gestellt hat und dies
mit einem Schreiben eben der genannten Wissensstätte bezeugen kann.
Dieser schriftliche Beweis sei auf verlangen jedem darzulegen, wenn jener
im Blicke des Amtes des Richters stehe. Dies kann sein, wenn es jener
mit einbezogen sei in eine Verhandlung, aber auch, wenn dieser in Ersuchung
nach Rat in Rechtsangelegenheit an den Richter herantrete.
Als Schulze darf jeder eingesetzt werden, solange er durch einen Richter
in die Gesetze des Landes Talandor eingewiesen wurde. Dies hat zu geschehen
über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen, in denen an jedem Tag
derer 2 Stunden das uneingeschränkte Auseinandersetzen zu beinhalten
habe. Desweiteren hat der Schulze mindestens an einer Gerichtsverhandlung
unter der Leitung eines Richters teilzunehmen.
Desweiteren darf über eine streng geregelte Gruppierung, welcher
man nur freiwillig mit klarem Verständnis und mit eigenen Willen
beitreten kann und darf, eine Person die durch das Land Talandor dies
Recht erhalten hat Gericht sitzen. Diese muß durch einen Richter
und eine gelehrte Person des Zusammenschluß eingewiesen werden,
wobei diese Unterweisung nicht kürzer als 5 Tage und jeweils mindestens
2 Stunden pro Tag betragen darf. Desweiteren muß die Person an einer
Gerichtsverhandlung teilnehmen, die von einem Richter geleitet wird. Ausgeschlossen
von dieser Gerichtsbarkeit sind all jene, die entweder nicht dieser Gruppe
angehören oder die nicht freiwillig und ohne Zwang diesem Zusammenschluß
beigetreten sind. Über diese darf nur ein öffentliches Gericht
Recht sprechen.
Weder einem Schulze noch einem Richter noch einer anderen Person der
Rechtsprechung sei es erlaubt, daß Gesetz zu brechen. Sollte ein
Amtsträger für ein Verbrechen, gleich welcher Art schuldig gesprochen
werden, hat dies die sofortige Amtsenthebung zur Folge.
Sei ein Richter, Schulze oder sonstige Person der Rechtsprechung eingesetzt,
so unterstehe er ab diesem Zeitpunkt nur noch seinem König, seinem
Fürsten, seinem Oberhaupt oder von diesen dahingehend eingesetzten
Personen, in dieser Reihenfolge, wobei der König über allen
stehe.
V. Über was Recht gesprochen werden darf
Ein Richter habe das Recht über jegliches zuwiderhandeln gegen die
Gesetze Gericht zu sitzen. Lediglich das Rechte, ein bereits gesprochenes
Urteil zu widerrufen, sei ihm nach abgelaufener Frist nur mit Absprache
seines Fürsten erlaubt.
Der Schulze habe das Recht Gericht zu sitzen über Straftaten des
minderen Vergehens. Sollte ausgesprochen werden eine Anklage zu einer
schweren Straftat, so hat er einen Richter hinzuzuziehen, welcher die
dafür nötigen Rechte besitzt.
Ein jeder Lehnsherr hat das Recht, über mindere Straftaten seiner
ihm Schutzbefohlenen Untertanen Recht zu sprechen, nicht jedoch über
andere Personen.
Eine Person, welche das Recht erhalten hat, über einen streng geregelten
Zusammenschluß recht zu sprechen, darf dies in einem Masse, wie
es der König oder eine von ihm dazu beauftrage Person genehmigt hat.
Diese schriftliche Genehmigung hat vor jeglicher Verhandlung offen dargelegt
zu werden.
Ein vom König oder Fürsten eingesetzter Richter hat das Recht,
jegliche Verhandlung unter seine Obhut zu nehmen und die zuständigen
Personen der örtlichen Rechtsprechung haben dies im vollen Umfang
zu unterstützen.
Nur einer der vier obersten Advokati darf über einen Präzedenzfall
Recht sprechen.
VI. Über die Strafen und deren Schwere
Die Strafe und deren Schwere hat sich ein Richter den angegebenen Massen,
die da stehen im TGB zu beugen. Strafen für mindere Straftaten dürfen
den Verurteilten keine bleibenden Schäden einbringen, sofern dies
nicht explizit als Strafmaß fest geschrieben wurde. Ebenso darf
eine mindere Straftat nicht mit einer Strafe geahndet werden, die für
eine schwere Straftat vorgesehen ist. Auch soll in der Zeit der Urteilsvollstreckung
dem Verurteilten im Falle einer minderen Straftat neben der Bestrafung
kein unnötiges Leid zugefügt werden oder sonstwie seiner Freiheit
oder Gesundheit beraubt werden.
Ist bei der Ausführung des Urteils eine durchführende Person
von Nöten, so hat dies eine dahingehend geschulte und vom Lande Talandor
dazu berechtigte Person durchzuführen.
VII. Über die Arten der Verteidigung und
der Anklage
Der Richter hat das Recht jedwede Person als Verteidiger und Ankläger
zu berufen, die er für geeignet hält. Diese Person soll die
Möglichkeit gehabt haben die Gesetze des Landes zuvor studieren zu
können und die Entscheidung, ob die Person dieses Amt bekleide oder
nicht muß freien Geistes und Willens geschehen. Der Angeklagte hat
das Recht selbst die Verteidigung zu übernehmen, wobei der Richter
dieser Bitte besondere Aufmerksamkeit zu schenken habe oder, wenn sich
sonst kein Verteidiger findet, wird ein Mitglied der talandorer Garde
mit dieser Aufgabe durch den Richter betraut.
Jede Person die eines dieser Ämter trägt, scheidet durch diese
Entscheidung als Zeuge aus und jegliche Aussage darf nur auf den von Zeugen
vorgebrachten Argumente basieren, nicht jedoch auf eigene Argumente und
Beweise.
Ein Verteidiger, sowie ein Ankläger hat die jeweilige Seite, mit
deren Aufgaben er betraut wurde mit bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.
Ein Verteidiger, sowie ein Ankläger hat das Recht Zeugen vorzuschlagen.
Ein Verteidiger sowie ein Ankläger bekleiden dieses Amt nur jeweils
für die Dauer der Verhandlung zu der er berufen wurde. Endet diese
so scheiden beide aus den jeweiligen Ämtern.
Der führende Richter hat das Recht, jederzeit eine Person ihres Amtes
als Verteidiger oder als Ankläger zu entheben.
Die Ämter des Verteidigers und des Anklägers sind Ehrenämter
und auf eine Entlohnung besteht kein Recht.
VIII. Über die Aussagen von Zeugen und einbringen
von Beweismaterial
Jeder Zeuge hat nach bestem Wissen und Gewissen auf die ihm gestellten
Fragen von Richter, Ankläger und Verteidiger zu antworten, sofern
diese den zu verhandelnden Rechtsfall betrifft. Ob dies zutrifft entscheidet
im Zweifelsfall der Richter. Weigert sich ein Zeuge auf eine Frage zu
antworten, obwohl der Richter der Frage stattgegeben hatte, begeht er
eine Straftat nach TGB II - § 19 und wird dahingehend angeklagt.
Jedes Beweismaterial muß vor der Verhandlung dem Richter übergeben
werden. Ob weiteres Beweismaterial nach dieser Frist ins Verfahren mit
aufgenommen wird, entscheidet der Richter.
IX. Einzusetzende Ämter vor und bei der
Verhandlung, der Urteilsfindung und der Urteilsvollstreckung
Vor der Verhandlung hat der Richter das Recht Informationen einzuholen.
Darunter sei aufgelistet die Befragung des Angeklagten, des Anklägers,
des Verteidigers, der Zeugen und Personen, die Besonderheiten des Falles
mit ihrem Fachwissen klar darlegen und dadurch der gerechten Urteilsfindung
behilflich sein können. Es steht jedoch dem Richter frei, diese Befragungen
auch während der Verhandlung durchzuführen.
Anwesend bei dieser Vorbesprechung sollen sein der Richter, der Verteidiger
und der Ankläger. Hinzu kann auch ein Gerichtsschreiber einberufen
werden, der die Aufzeichnungen führt.
Während der Verhandlung muß anwesend sein der Richter, der
Verteidiger, der Ankläger und die Zeugen.
Der Richter hat das Recht weitere Personen zur Verhandlung zuzulassen.
Er hat ebenfalls das Recht, den Angeklagten aus der Verhandlung auszuschließen,
sofern ein schwerwiegender Grund offen vorgebracht wird. Ein schwerwiegender
Grund liegt vor, wenn ein dringender Verdacht besteht, daß der Angeklagte
in einer Weise in die Verhandlung eingreift, zu der er nicht berechtigt
ist.
Bei der Urteilsfindung muß der Richter alleine ein gerechtes Urteil
fällen. Niemand darf auf diesen Prozeß gleich wie einwirken.
All jene müssen die Möglichkeit erhalten, an der Urteilsverkündung
teilzuhaben, die zuvor an der Verhandlung mitgewirkt haben. Das Urteil
muß alle Punkte enthalten, nach denen der Beschuldigte angeklagt
wurde, ob nun für schuldig oder nicht schuldig befunden. Findet ein
Punkt keine Erwähnung gilt für diesen nicht schuldig und er
kann, sobald die Urteilsfindung abgeschlossen ist, nicht mehr vorgebracht
werden.
Bei der Urteilsvollstreckung muß anwesend sein, der Richter, der
Verurteilte, der Ankläger, der Verteidiger, als auch der Urteilsvollstrecker.
Bei einer körperlichen Züchtigung hat letzteres ein ausgebildeter
Folterknecht zu sein. Beinhaltet das Urteil den Transfer von Eigentum,
so hat dies unter den Augen eines Advokaten samt Beurkundung zu geschehen.
X. Ablauf der Verhandlung
Ein jeder Anwesende muß die Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt
ohne Unterbrechung vorzubringen. Einzig der Richter hat das Recht, während
einer Aussage zu unterbrechen. Wer sich Mehrfachs der Unruhe schuldig
macht, kann vom Richter von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Handelt
es sich hierbei um den Ankläger oder Verteidiger, so wird dieser
aus der Verhandlung ausgeschlossen und der Platz muß neu besetzt
werden, über eine längere Unterbrechung der Verhandlung entscheidet
der Richter. Handelt es sich hierbei um den Angeklagten, so ist dieser
bis zur Urteilsverkündung unter Arrest zu stellen. Handelt es sich
hierbei um einen Zeugen, so wird dieser aus der Verhandlung ausgeschlossen
und darf nicht mehr aufgerufen werden.
Der Verteidiger hat als erstes das Recht, die Sachlage aus Sicht des Angeklagten
zu schildern. Danach folgt die Schilderung des Anklägers.
Nach dieser ersten Erläuterung hat der Verteidiger das Recht den
ersten Zeugen zu berufen, der durch den Richter genehmigt werden muß.
Als Zeugen dürfen nur Personen gerufen werden, die Frei (TGB I §
6 ) und anwesend sind. Der Verteidiger darf zuvorderst die Fragen stellen,
danach der Ankläger. Ist dies geschehen, wird der Zeuge durch den
Richter entlassen. Ein Zeuge der bereits aufgerufen worden war, darf nicht
noch einmal in den Zeugenstand beordert werden, sofern dem Richter nicht
eindeutige Gründe hierfür vorgelegt werden können.
Nach der Befragung eines Zeugen, darf die Gegenpartei einen Zeugen berufen,
den sie zu erst befragen dürfen.
Wurden alle Zeugen gehört, so hat der Richter das Recht, seinerseits
Personen aufzurufen, die bestimmte Fachbereiche näher erläutern
um so dem Richter die Möglichkeit zu gewähren, ein umfassendes
Verständnis der Fakten zu erlangen.
Wurden diese Schritte abgehandelt, so haben beide Parteien, beginnend
mit dem Ankläger, das Recht auf eine letzte Stellungnahme. Nach diesem
zieht sich der Richter zur Urteilsfindung zurück. geschehen.
XI. Miteinbezugnahme von Magiern der Hellsicht
in die Rechtssprechung
In besonderen Fällen der Rechtsprechung kann der Richter einen Magus
der Hellsicht berufen, der die Verhandlung überwacht. Dieser darf
nur überprüfen, ob ein Zeuge die Wahrheit gesprochen hat oder
nicht. Ihm ist nicht gestattet, tiefer zu wirken, da sonst die Freiheit
des Einzelnen eingeschränkt würde.
Ein Magus der Hellsicht muß durch die Academia Magia Perspicere
für diese Tätigkeit ausgewiesen sein.
Die Berufung eines Magus der Hellsicht darf nur mit Genehmigung eines
obersten Advokatus geschehen.
In Präzedenzfällen hat ein Magus der Hellsicht anwesend zu sein.
XII. Ungültigkeit von Beweismitteln und
Aussagen
Ein Beweismittel oder eine Aussage ist ungültig, wenn sie auf eine
dem Gesetz zuwiderlaufende Weise beschafft oder dem Richter vorgetragen
wird. Ausnahme bilden vom König oder einem Fürsten angeordnete
Maßnahmen.
XIII. Bestrafung von Zeugen bei Falschaussage
Wer vor einem Gericht absichtlich falsches Zeugnis ablegt, begeht eine
Straftat nach TGB II - § 9 und wird dahingehend angeklagt.
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