Hierin enthalten:

I. Präambel

II. Wo ein Richter einzusetzen sei, wo ein Schulze und wo eine andere Person der Rechtsprechung

III. Wer das ehrwürdige Amt besetze

IV. Wer zum Richter ernannt werden darf, wer als Schulze und wo eine andere Person der Rechtsprechung

V. Über was Recht gesprochen werden darf

VI. Über die Strafen und deren Schwere

VII. Über die Arten der Verteidigung und der Anklage

VIII. Über die Aussagen von Zeugen und einbringen von Beweismaterial

IX. Einzusetzende Ämter vor und bei der Verhandlung, der Urteilsfindung und der Urteilsvollstreckung

X. Ablauf der Verhandlung

XI. Miteinbezugnahme von Magiern der Hellsicht in die Rechtssprechung

XII. Ungültigkeit von Beweismitteln und Aussagen

XIII. Bestrafung von Zeugen bei Falschaussage



Niedergeschrieben im Jahre 2 der vereinten Fürstentümer. Als gut befunden durch König Iones von Talandorium.

Zuletzt erweitert und beschlossen im Jahre 5 nach dem Fluch. Als gut befunden durch den Fürstenrat zu Baliohazard.




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